Einlageentsteuerung vorübergehend

Im Art. 32 Abs. 3 des MWSTG steht folgendes:

Wird ein Gegenstand nur vorübergehend für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit verwendet, so kann der Vorsteuerabzug im Umfang der Steuer, die auf einer einer unabhängigen Drittperson dafür in Rechnung gestellten Miete anfallen würde, geltend gemacht werden.

Bedeutet das z.B., dass wenn ein Einzelunternehmer sein Auto gelegentlich oder nicht überwiegend geschäftlich benötigt, dass er dann anteilmässig Vorsteuer auf geschäftlichen km geltend machen kann? Wenn ja, wie rechnet sich dies. Wenn nein, was ist z.B. damit gemeint?

Zugegeben gibt es keinen spezifischen Fall dazu, sondern es treibt mich die reine Neugier.

Hallo Luzern

Ich weiss nicht, welches Gesetz du verwendest. Im einzig richtigen Gesetz steht etwas anderes:

Das scheint mir allerdings sehr klar zu sein. Du siehst: wenige Buchstaben können die Aussage massiv verändern.

Achtung jetzt wird es philosophisch! Es gibt bei der Wahrheitsfindung immer vier Aspekte:

  1. was ich meine/will
  2. was ich sage
  3. was du hörst
  4. was du verstehst

Zwischen jedem dieser vier Aspekte kann es kleine Differenzen geben, was dann zu Missverständnissen führt.

Gruss tax-i-driver

Hallo Taxi Driver

Danke für deine Antwort.

Ich habe die Passage aus dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer kopiert und eingefügt.

Du zitierst Art. 31 Abs. 4 und ich Art. 32 Abs. 3.

Jemand hat zwei Autos. Ein Auto nutzt er überwiegend als Taxi. :oncoming_taxi: D.h. er fährt damit mehr Taxi :taxi: als privat. Dann kann pauschal gekürzt werden. 9,6% p.a., richtig? Das zweite Auto :oncoming_automobile: nutzt er überwiegend privat aber gelegentlich auch als Taxi.:taxi: Wie ist bei diesem zweiten Fahrzeug korrekt vor zu gehen?

Philosophie: Ich will möglichst viel Vorsteuer geltend machen, aber nur soviel wie es gesetzlich erlaubt ist. :dollar:

Grüsse aus Luzern

Hallo Greenhorn

Sorry, da habe ich scheinbar tatsächlich nicht richtig hingeschaut.

Nun denn, die Sache ist auch so klar: Die Berechnung erfolgt nach dem Drittvergleich. Das heisst, was würde es kosten, ein solches Fahrzeug zum Beispiel für einen Tag, oder eine Stunde zu mieten. Da gibt es für Fahrzeuge genügend Vergleichsmöglichkeiten. Bei anderen Gegenständen wird es unter Umständen schwieriger.

Allerdings ist die Sache nicht so einfach wie es auf den ersten Blick scheint:

Nur vorübergehen heisst dann sicher nicht reglemässig. Auch die gelegentliche geschäftliche Nutzung dürfte schon Fragen aufwerfen.

Zudem ist auch das Alter des verwendeten Fahrzeuges entscheidend.

Deshalb rate ich dir, die Angelegenheit im konkreten Fall bei der EStV oder bei einem Steuer-Experten abklären zu lassen.

In den meisten Fällen ist es bei kleinen Unternehmen ratsam, Saldosteuersätze zu verwendet. Für Taxi-Unternehmen beträgt der Saldosteuersatz aktuell 5,2 % vom Bruttoumsatz. Das ist administrativ sehr einfach und die Verbuchung von Privatanteilen oder Einlagenentsteuerungen erübrigt sich, da die Vorsteuer im Saldosteuersatz schon berücksichtigt ist.

Gruss tax-i-driver