MWST in verkürztem Geschäftsjahr

Hallo zusammen

Ich habe letztes Jahr per 01.08. die Geschäftstätigkeit mit einer GmbH aufgenommen. Da ich mit einem Jahresumsatz von <100’000 CHF gerechnet habe, habe ich mich zuerst nicht für die MWST angemeldet. Ich habe im Jahr 2016 jedoch einen Umsatz von rund 90’000 CHF erwirtschaftet, weswegen ich mich per 01.01.2017 auch für die MWST angemeldet habe. Nun habe ich von der ESTV ein Abrechnungsformular für die Periode vom 01.08.2016 bis 31.12.2016 erhalten.

Ich bin bisher davon ausgegangen, dass ich für das verkürzte Geschäftsjahr 2016 keine MWST bezahlen muss, da der Umsatz unter 100’000 Fr. liegt. Liege ich in dieser Annahme falsch? Und falls nicht, wie soll ich dies beim Abrechnungsformular vermerken?

Besten Dank für eure Antworten.

Hallo

Massgebend ist der Jahresumsatz umgerechnet auf ein Jahr. Wenn Du also vom 01.08. - 31.12. (5 Monate) einen Umsatz von Fr. 90’000 erzielt hast, beträgt der massgebende Jahresumsatz (für die Beurteilung der Steuerpflicht) Fr. 216’000.

Ich gehe davon aus, dass die ESTV in deinem Falle davon ausgegangen ist, dass es von Anfang klar sein musste, dass der Jahresumsatz (umgerechnet auf ein Jahr) über CHF 100‘000 betragen wird. Darum wurde die Anmeldung wohl rückwirkend per 01.08.2016 vorgesehen.

Im empfehle Dir jedenfalls trotzdem bei der ESTV anzurufen und abzuklären, ab wann die Steuerpflicht nun effektiv beginnt.

Auszug aus der MWST-Info der ESTV:
……Nehmen Sie Ihre Tätigkeit neu auf oder erweitern Sie Ihre Geschäftstätigkeit durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges, endet die Befreiung von der Steuerpflicht mit der Aufnahme dieser Tätigkeit oder mit der Geschäftserweiterung, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Umsatzgrenze von 100’000 Franken innerhalb der nächsten zwölf Monate überschritten wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestimmt werden, ob Sie die Umsatzgrenze von 100’000 Franken überschreiten werden, müssen Sie spätestens nach Ablauf von drei Monaten seit Beginn oder Erweiterung der Geschäftstätigkeit eine erneute Beurteilung vornehmen.
Ist nach Ablauf dieser drei Monate anzunehmen, dass Sie die Umsatzgrenze überschreiten werden, endet Ihre Befreiung von der Steuerpflicht. Sie können daraufhin wählen, ob Sie rückwirkend mit der Aufnahme beziehungsweise der Erweiterung der Geschäftstätigkeit oder ab Beginn des vierten Monatssteuerpflichtig werden wollen………

Hier ist der Link zum vollständigen Text:
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/steuerpflicht/allgemeine-informationen.html#1909808893

Gruss
Salvi