MWST und Bezahlte Betreibungskosten

wir hatten gerade Besuch einer MWST Kontrolle, und staunten nicht schlecht:

Vorausgehend sei gesagt, ich arbeite im Versandhandel, und unsere Firma zahlt MWST generell auf allen kassierten Beträgen.
Seit immer, dh mehr als 20 Jahren die ich in der Firma bin, handhabten wir: wenn wir gegen einen Kunden eine Betreibung einleiten müssen, zahlen wir, logo, die Betreibungsspesen. Kommt nun eine Zahlung, und da wir die MWST eben auf allen eingehenden Zahlungen zahlen, notieren wir in dem Fall den erhaltenen Betrag separat um ihn dann für die MWST-Verrechnung abziehen zu lassen. Davon ausgehend dass wir die MWST auf bezahlten BA Kosten nicht zahlen müssen.
Nie hat ein MWST Kontrolle was dagegen gehabt, und auch die jaehrliche Buchhaltungsrevision sagte nie, das dürfen wir nicht.
Und nun plötzlich heisst es das sei nicht zulässig, allenfalls könnten wir die bezahlten BA Kosten notieren zwecks Vergütung wenn die GANZE Forderung bezahlt ist, nicht aber wenn nur ein Teil der Forderung bezahlt ist und für den Rest ein Verlustschein ausgestellt wird…

Wir müssen “ein hübsches Sümmchen” an angeblich zu unrecht in Abzug gebrachter MWST zurückzahlen. Soi-disant im 2009 habe das Gesetz geändert…

Haben wir da einen besonders rigiden Kontrolleur getroffen?

Hallo LeoCor

Grundsätzlich denke ich, dass diese Feststellung in der MWST Kontrolle so korrekt war, und zwar wegen dem Verrechnungsverbot. Aufwände und Erträge dürfen nicht verrechnet werden. Wenn eine Zahlung eintrifft, dann müsste diese Brutto gebucht werden und die MWST über den gesamten Betrag abgeliefert werden. Die davon in Abzug gebrachten Betreibungs-Aufwände müssen in den Aufwand gebucht werden. Wenn ein Teil der Rechnung offen bleibt, dann kann dieser storniert werden, sofern der Verlustschein vorliegt.

Wäre das anders, dann hätten Firmen, die effektiv vereinbart abrechnen neben dem Liquiditätsnachteil (in diesem Fall) auch noch höhere MWST Kosten, was zu einer systematischen Ungerechtigkeit führen würde.

Aber: Ich habe mir gerade einige Belege der Firma Credit-Reform durchgeschaut. Creditreform weist über ihre eigenen Positionen ebenfalls MWST aus, nur auf Positionen wie weiterverrechneten Amts-Kosten wird die MWST nicht ausgewiesen.

D.h. eigentlich hättet Ihr auch die Vorsteuer auf diesen Rechnungen geltend machen können (wenn Ihr nicht nach Saldosteuersatz abrechnet). Dann hättet Ihr gerechterweise auch im gleichen Zug ein Vorsteuer-Guthaben bei der MWST, das annähernd dem Betrag der nicht abgerechneten MWST entspricht.

Vielleicht solltest Du Dir das noch einmal im Detail anschauen und gegebenenfalls mit dem Steuer-Revisor Kontakt aufnehmen, um das zu besprechen. Ev. wäre das ein Argument.

Viele Grüsse
Bookie

Du könntest das auch so sehen, dass Ihr über die letzten Jahre viel Geld gespart habt. Die Nachzahlung wird nur die geprüfte Periode betreffen, die vorher “falsch” abgerechnete MWST wird nicht eingefordert.

Man kann das natürlich auch so sehen. Spoke :smile:
Zu Bookie’s Kommentar : Die Spesen von denen ich rede sind der Vorschuss für das Betreibungsamt, zum Beispiel, oder andere durch das BA belastete Spesen (Pfändung usw) Diese Kosten sind ohne MWST, dies konnte ich nachweisen, wird auch von unserem Inkassobüro so ausgewiesen. Also dürfen wir grundsätzlich diese Kosten, nach Bezahlung durch den Schuldner, für die Rückvergütung der MWST notieren. NEU ist lediglich dass wir warten sollen dass die ganze Forderung bezahlt ist. Das Inkassobüro hingegen deckt zuerst die Spesen, inkl den vom Inkassobüro belasteten “Verzugsschaden” von dem wir keinen Rappen erhalten… Unsererseits verbuchen wir die Zahlungseingänge des Inkassobüros zuerst auf der Grundforderung. Diese neue Regelung führt daher zu einem “Puff”…

MWST zahlen wir, wie eingangs erwähnt, auf den Zahlungseingängen, also kassierten Beträgen.
Im Versandhandel wäre es umständlich, auf Basis der Rechnungen die MWST zu belasten, da kommen Retoursendungen, nie bezahlte Forderungen usw… Deshalb die Regelung “MWST auf Zahlungseingang”.

Die Idee dieses Forums ist sehr gut, und ich hoffe dass Kollegen anderer Versandhäuser auch darauf stossen werden denn in Sachen MWST, unbezahlte Forderungen usw haben wir ja dieselben Probleme…

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Hallo LeoCor

Ich freue mich, dass Ihnen im Forum geholfen werden konnte!

Freundliche Grüsse
Thomas Brändle

Hallo LeoCor
Ich weiss, dass ich relativ spät mit einer Antwort daher komme. Aber ich bin nicht täglich hier unterwegs. Nun sehe ich mich trotzdem genötigt, noch meine Meinung zu diesem Thema abzugeben, da ich denke, dass du die richtige Antwort noch nicht erhalten hast.

Also zu deiner Frage:

Gemäss Art. 24 Abs. 6 MWSt-Gesetz sind Verzugszinsen, die der Leistungsempfänger dem Leistungserbringer infolge verspäteter Zahlung gemäss Artikel 104 OR schuldet, sowie Betreibungskosten nicht Bemessungsgrundlage des Entgelts (und somit nicht zu versteuern). Dies steht zwar nicht wort-wörtlich so im erwähnten Artikel. Allerdings ist die entsprechende Bestimmung nicht abschliessend. Die EStV weisst in Ihren eigenen Ausführungen darauf hin (s. Link ganz unten)

Nun stellt sich nur noch die Frage, ob bei einem Teilerfolg der Betreibung; also bei einer Teilzahlung; zuerst die Betreibungskosten beglichen werden. Oder ob zuerst die MWSt-pflichtige Grundforderung bezahlt wird. Ich vertrete die Meinung, dass zuerst die Betreibungskosten zurückerstattet werden, dann die Lieferung oder Leistung bezahlt wird und zuletzt die allfälligen Verzugszinsen. Das ist allerdings eine Interpretation, die die EStV oder vielleicht auch nur dein Revisor anders sieht. Aber sämtliche staatlichen Behörden unterliegen dem Legalitätsprinzip. Das heisst, dass es für die Auslegung des Gesetzes eine Verordnung, ein Dekret, ein Gerichtsurteil oder zumindest eine verbindliche Praxisbeschreibung braucht.

Aufgrund dieser Ausgangslage würde ich mich mit einer einfachen Erklärung des Revisors nicht zufrieden geben und würde in jedem Fall konkret verlangen, dass der Revisor schriftlich und genau nachweist, auf welche gesetzliche Änderung er sich beruft. Allenfalls musst du Einsprache gegen die Verfügung erheben.

Wenn du Hilfe brauchst, würde ich mich gerne als Steuerberater empfehlen.

Gruss
Tax-i-Driver

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Ich bin ähnlicher Meinung. Gemäss einem Urteil der ESTV in umgekehrtem Fall (ESTV war Gläubiger) hiess es:

Die Betreibungskosten trägt der Schuldner. Die ESTV ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners vorab die Betreibunqskosten zu erheben (Art. 68 SchKG; SR 281.1).

Somit bin ich der Meinung, dass dieser Revisor hier falsch liegt.

Hallo Freunde

Ich bräuchte dringend Hilfe.

Ist "Transitorische Aktive und „Transitorische Passive“ MWST berücksichtigt oder MWST-frei?

Vielen Dank für Ihre Information.

Steven
stvnrght@yandex.com