Abschreibung bei Neugründung

Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage bzgl. Abschreibungen bei Neugründungen im Gastro-Bereich:

  • es gilt bei Neugründungen grundsätzlich, dass sämtliches Inventar aktiviert wird, dazu gehört auch Kleininventar wie Geschirr Besteck Gläser etc., korrekt?

Jedoch stellt sich für mich dann die Frage, inwieweit wir derartiges Kleininventar in den darauffolgenden Perioden aktivieren müssen? Können Geschirr Besteck etc. in den darauffolgenden Jahren direkt in den Aufwand gebucht werden (beispielsweise im Unterhalt als Ersatz)? Was ist in der Praxis üblich und was ist buchhalterisch verpflichtend?

Besten Dank für euer Feedback im Voraus.

Gruss
Valdez

Hallo Valdez
Bei den Sachanlagen gibt es immer vorweg zwei Fragestellungen:

  • Ist es wesentlich? (Betrag oder Kontext)
  • Steht das materielle Anlagegut dem Unternehmen langfristig und/ oder zur mehrmaligen Nutzung zur Verfügung?
    Wenn beide Fragen mit ja beantwortet werden, dann ist eine Aktivierung als Sachanlage gegeben. Normalerweise definieren die Unternehmen in der Praxis einen Mindestbetrag in Abhängigkeit der Grösse des Betriebes, welcher für eine Aktivierung als Sachanlage erreicht werden muss (z.B. CHF 3’000 für KMU ist ein weitverbreiteter Wert, Einzelanschaffung oder Sachgesamtheit). Dieser kann aber auch höher oder tiefer liegen. Das kann dazu führen, dass Erstinvestitionen bei Neugründung aktiviert und der entsprechende Ersatz in den Folgejahren in der Gruppe 61 “Unterhalt, Reparaturen, Ersatz (URE)” erfasst werden.
    Beste Grüsse
    Silversurfer
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Hallo Silversurfer,

Besten Dank für die Hilfe. Ist genau die Antwort die ich hören wollte.
Gruss
V