Nein, aber dazu später
Bei einer Einzelfirma gibt es das Konto 5700 für AHV/ALV/IV/EO für die Mitarbeiter und das Konto 5710 für AHV/ALV/IV/EO persönlich für die AHV des Selbstständigen. Die persönliche AHV kann, wie oben schon berichtet, bei Jahresabschluss ermittelt und somit transitorisch eingestellt werden. Die Quartalsrechnungen von der Ausgleichskasse werden normalweise wie folgt verbucht: Quartalsrg Mitarbeiter = 5700/1020 bei Zahlung oder 5700/Kred.(2000) mit Kreditorenbuchhaltung. Quartalsrg. Selbstständigerwerbender = 5710/1020 bei Zahlung oder 5710/Kred.(2000) mit Kreditorenbuchhaltung. Bei der Veranlagung des Selbstständigerwerbenden will die Steuerverwaltung bzw. die Ausgleichskasse wissen, wieviel AHV Persönlich der Erfolgsrechnung belastet worden ist.
Für was sind die KK Sozialversicherungen von Konto 2270 bis 2279. Will der Betriebsinhaber zum Beispiel jeden Monat eine relativ aussagekräftige Zwischenabschluss erstellen, so bucht er wie folgt (aber nur für Löhne): Löhne/Interimkonto Löhne (5000/1091) den Bruttolohn. Abzüge wie zum Beispiel die AHV: Interimkonto Löhne/KK AHV (1091/2271) von dem Teil der Mitarbeiter und AHV/AKV/IV/EO/KK AHV (5700/2271). Bei erhalt der Quartalsrechnung oder Abrechnung der AHV wie folgt: KK AHV/1020 bei Zahlung oder mit OP-Buchhaltung (Debitoren/Kreditoren-Buchhaltung) KK AHV/Kred.(2000) bzw. 2271/Kred. Die Zahlung der Löhne wird demnach mit Buchungssatz Interimkonto Löhne/Bank bzw. 1091/1020. Das Konto 1091 sollte danach ausgeglichen sein.
Dies hat den Vorteil, dass bei der Erfolgsrechnung die Bruttolöhne und die Sozialkosten des Arbeitgebers in der Erfolgsrechnung aufgeführt sind und andererseits in etwa die noch zu erwartenden Beiträge an die AHV ersichtlich sind.
Die Buchungsart der Löhne mit den KK Sozialversicherungen werden vornehmlich mit einem Lohnprogramm durchgeführt. Bei Jahresabschluss sollte nur noch der Saldo der Versicherungsabrechnung die KK Sozialversicherungen belastet sein. Die Differenz wird praktischerweise mit dem Aufwand ausgeglichen. Es sollten aber nur kleinere Beträge sein. Denn ansonsten stimmt etwas nicht mit den Lohnabrechnungen.
Zusätzlich Kinderzulagen bei Verbuchung mit KK Sozialversicherungen (2270-2279). Die dem Mitarbeiter auszuzahlenden Kinderzulagen werden mit 2272 «FAK»/1091 verbucht, da die Kinderzulagen meistens bei der AHV-Rechnung die Kinderzulage mit der zu zahlenden AHV verrechnet werden. Mit der Buchung 1091/1020 wird dem Mitarbeiter die Kinderzulage bezahlt. Vergütet die Ausgleichskasse die Kinderzulagen separat, wird diese mit 1020/2272 eingebucht. Ohne den Umweg über die KK Sozialversicherungen wird meist die Kinderzulagen über das Aufwandkonto AHV (5700) verbucht.
Hoffe, etwas Licht in das Dunkel der Lohnbuchhaltung gebracht zu haben.