Gutscheine sind gemäss MWST Info reine Zahlungsmittel. Beim Verkauf des Gutscheins wird keine Leistung erbracht. Beim Gutschein handelt es sich um Nicht-Entgelte. D.h. der Verkauf des Gutscheins im Laden ist nicht MWST pflichtig.
Erst wenn der Gutschein eingelöst wird, fällt die MWST an. Die MWST wird dann z.B. auf der Kassen-Quittung oder einer Rechnung ausgewiesen. Das Zahlungsmittel selber ist für die MWST Pflicht der eigentlichen Transaktion nicht relevant: ob der Einkauf in Cash, per Kreditkarte oder per Gutschein bezahlt wird, ist letztlich irrelevant für die MWST auf dem Kassen-Beleg.
Wäre bereits der Kauf des Gutscheins MWST pflichtig, würde Euer Kunde die MWST doppelt bezahlen müssen.
Der verkaufte Gutschein ist eine Forderung gegenüber dem Kunden resp. dem Inhaber des Gutscheins. Deshalb muss diese Forderung auf der Passivseite als Fremdkapital ausgewiesen werden. Wird der Gutschein eingelöst, muss diese Forderung auf 0 gebucht werden (Gegenkonto: Ertrag / MWST).