Hallo Joker
Meine vorherige Antwort war Quatsch. Gibts halt, wenn man auf die Schnelle…
Also, dröseln wir den Vorgang mal auf.
Angenommen, Du hast 2018 die Rückstellung gemacht und hast einen Beleg, dass Du 2019 die Software gekauft hast.
Der einfachste Weg ist der, mit dem Steuerkommissär zu telefonieren, ihm die Sachlage zu erklären und ggf. den Beleg einzureichen. Meistens kommt er auf den Vorgang zurück, nimmt die Einschätzung zuruck und alles ist gut.
War der Vorgang im 2017 und Du musst 2018 zurückbuchen (oder wenns aus 2018 stammt und die Einschätzung nicht zurückgenommen wird, 2019) dann geht das - so Du korrekt gebucht hast - wie folgt:
Buchung im Rückstellungsjahr
1521 (oder ähnlich, einfach das Anlagenkonto für Informatik) an 2350 (oder ähnlich, einfach das Rückstellungskonto) 20’000 (Beispiel).
Jetzt liegen auf dem Anlagekonto die 20’000.
Im Folgejahr löst Du ganz normal auf: 2350 an 1521 20’000.
Jetzt ist die Rückstellung weg und das Anlagekonto auf null.
Jetzt kaufst Du die Software und buchst entweder (wenn Du die Software aktivierst und abschreibst)
1521 an Bank Software 20’000
oder wenn Du die Software in einem Rutsch als Ausgabe buchst
6132 (oder ähnlich, URE Informatik) an Bank 20’000
Das wars dann auch schon.
Wenn Du kein Anlagekonto als Gegenkonto für die Rückstellung gewählt hast, brauche ich mehr Infos.
Dann kontaktiere mich unter
meisterbuchhalter@gmail.com
weil ich nur sporadisch im Forum bin.
Ich hoffe, das löst Dein Problem.
Gruess Hanspeter