Vermittlungsprovision

Ich bin zu 100 % in einem festen Arbeitsverhältnis beschäftigt. Letztes Jahr habe ich eine einzelne Marketingfirma gegründet, um zusätzliches Geld zu verdienen. Ich habe Menschen bei der Arbeitssuche geholfen und dafür eine kleine Provision von den Zeitarbeitsfirmen erhalten. Mit diesen temporär Büros habe ich Vermittlungsverträge abgeschlossen.

Meine Frage lautet: Ist das, was ich tue, zu 100 % legal? Ich nehme natürlich kein Geld von diesen Arbeitnehmern, ich werde nur von den Büros bezahlt. Letztes Jahr habe ich etwa 10’000 Franken verdient.

Ich suche einen Buchhalter, der mir bei all dem hilft. Leider bin ich noch nicht lange in der Schweiz und ich spreche auch nicht gut genug Deutsch, um das selbst zu erledigen.

Hallo Lukasz23
Grundsätzlich ist es legal was du da machst, du musst dich auch als Selbständigerwerbender bei einer AHV-Ausgleichskasse (SVA, Ausgleichskasse etc.) als Selbständigerwerbender angemeldet hast oder allfällig dich ins Handelsregister eingetragen hast.
Wenn du dich noch nicht angemeldet hast so ist es nun an der Zeit das so rasch wie möglich nachzuholen.
Der Nebenerwerb ist grundsätzlich Steuerbar so hast du dich auch bei der Steuerverwaltung zu melden um eine Ordentliche Veranlagung zu erhalten (sofern du nicht aus anderen Gründen bereits ordentlich veranlagt wirst).

Zum Thema Buchhalter, welcher Kanton betrifft dies? ansonsten frag am besten im Bekanntenkreis für Empfehlungen.

Ich bin im St. Galler Rheintal als Buchhalterin tätig. Du kannst dich gerne bei mir melden, wenn du Hilfe benötigst.

also B Ausweis?

da Personalfimen Ihnen eine Provision geben sollten die ja wissen wie es geht, da Sie vermutlich keine GmbH haben sind Sie ganz normal angestellt bei diesen Personalbüros
also erhalten Sie dort Lohn mit QST Abzug

Das einzige was noch stören könnte wäre ein Konflikt mit Ihrem Arbeitgeber falls Sie Ihre Arbeit dort konkurrenzierenöä oder der Chef verlangt dass Sie Nebenwäerwerb melden müssen

Falls Sie also den Personalbüros sagen Sie wollen eonen Lohn mit QST Abzug, dannn ist alles korrekt.

ich würde zuerst abklären, ob dies mit Ihrer Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung überhaupt geht.

Nachher gibt es auch Regeln:

Das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) regelt die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.

Das AVG hat den Schutz der Stellensuchenden und verliehenen Arbeitnehmer zum Ziel und sieht zu diesem Zweck vor, dass:

  • Wer regelmässig und gegen Entgelt Arbeit vermittelt, in dem er Stellensuchende mit Arbeitgebern zusammenführt, eine Vermittlungsbewilligung benötigt.
  • Wer Arbeitnehmer anstellt und sie gewerbsmässig Kunden für Arbeitseinsätze zur Verfügung stellt (Hauptanwendungsfall ist die Temporärarbeit), dazu eine Verleihbewilligung braucht.

Die Bewilligungserteilung ist von der Erfüllung verschiedener Voraussetzungen abhängig und an verschiedene Auflagen gebunden. Die Vermittlungs- und Verleihtätigkeit innerhalb der Schweiz erfordert eine kantonale Bewilligung, die durch den Sitzkanton des Vermittlungs- oder Verleihbetriebs erteilt wird.

Falls die Tätigkeit grenzüberschreitend erfolgt, wird zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung benötigt, die das SECO erteilt. Das SECO ist auch die Aufsichtsbehörde über die kantonalen Vollzugsbehörden.

Es ist zu klären, ob Ihre Arbeit auch darunter fällt. Ebenfalls zu klären ist, ob Sie effektiv in Nebenerwerb selbstständig sind oder auch die Ausgleichskasse dies anders beurteilt.

Das Personalbüro für welches Sie Arbeiter suchen wird ja Personalvermittlungslizenz haben
… und von diesen müssen Sie auch einen Lohn erhalten