Da die Gutscheine ein „Zahlungsmittel“ darstellen, könnten die abgelaufenen Gutscheine als Finanzertrag verbucht werden (ohne MWST). Ich persönlich bevorzuge jedoch die Verbuchung als ausserordentlichen Ertrag (ohne MWST).
Genau bei diesem Thema bin ich. Ich habe eine Massage Praxis und in den letzten Jahren haben sich einige offene Gutscheine angesammelt. Per Ende 2018 hatte ich ein Saldo von CHF 4700.00. Da ich keine Liste mit den Gutscheine führe, weiss ich auch nicht genau, wie viel davon abgelaufen sind und auch wenn Kunden mit alten Gutscheine kommen, akzeptiere ich die. Damit sich buchhaltärisch nicht zu viele anhäufen, habe ich per Ende 2018 CHF 1700.00 von diesen Gutscheine als ausserordendlichen Ertrag verbucht. Gibt es da irgend eine Regelung, welches % von diesen Gutscheine ich per Ende Jahr als ausserordendlichen Etrag verbuchen darf?
Liebe Gruss