Wenn sich eine Einzelfirma aufgrund der Umsatzgrenze 100’000 CHF/Jahr von der Mwst. abmeldet hat dies irgendwelche steuerlichen Folgen auf den Warenbestand?
Beispiel:
Firma macht regelmässig unter 100’000 Umsatz ist aber bei der Mwst angemeldet.
In letzten Quartal wurde z.b. viel Handelsware eingekauft ( z.b. 200’000 CHF) und entsprechend die Vorsteuer gezogen.
Zum Jahres Ende hat die Firma beispielsweise 250’000 CHF Lagerbestand und meldet sich per 1.1. von der Mwst ab.
Welche Folgen hätte in diesem Beispiel der Lagerbestand MwSt. technisch gesehen?
Lagerbestand per Ende 2022: 50’000 CHF
Lagerbestand per Ende 2023: 250’000 CHF (entsprechend nur im letzten Quartal 2023 hierfür 15’400 CHF Vorsteuer erstattet)
Abmeldung von der MwSt. per 1.1.24 und der Bestand wird über die nächsten Jahre einfach abverkauft (es wird immer unter 100’000 Umsatz geblieben)
Die MwSt. Abmeldung hat keinen Einfluss auf ihren Lagerbestand, den die 250’000 CHF Lagerbestand sind Bruttowert ohne MwSt.
Die Ware wurde für 269’250 CHF gekauft, 19’250 CHF Vorsteuer haben sie bezahlt, und später vom Steueramt als Vorsteuer zurückerhalten, Warenlager wurde brutto mit 250’000 CHF bebucht.
Der einzige Unterschied jetzt, sie stellen Rechnungen ab 2024 ohne MwSt. aus an ihre Kunden.
Die Abmeldung kann 60 Tage nach Ende der Steuerperiode gemacht werden, also Ende Februar.
Wie verhält es sich wenn im Januar/Februar bereits Rechnungen mit MwSt. ausgestellt wurden?
Bezüglich der Frage im Abmeldeformular: "Behalten Sie Gegenstände oder Dienstleistungen, für welche der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde?
Hier kreuze ich ja an und die Sache ist erledigt oder verlangt die EStv dann noch weitere Unterlagen?
Wie michel.keck bereits beschrieben hat, müssen diese Rechnungen umgehend korrigiert werden.
Wer nicht MWST-pflichtig ist, darf die MWST auch nicht ausweisen.
Da wir sehr viel mit Geschäftskunden arbeiten, haben wir in der Rechnung sogar den Zusatz „Rechnung ohne MWST. Unser Unternehmen ist nicht MWST-pflichtig“ drin. Das ist aber kein Muss und für Privatpersonen auch eher verwirrend.
Du darfst aber auf der Rechnung keine MWST ausweisen, daher muss das zwingend korrigiert werden.
Angenommen ich habe mir noch Ware für 100’000 CHF (zzgl. 8.1% MwSt) vor ein paar Monaten gekauft und die Vorsteuer geltend gemacht.
Bis Ende Jahr konnten davon aber nur 50’000 CHF(zzgl. 8.1% MwSt) verkauft werden.
Ich sitze also noch auf 50’000 CHF Ware für welche ich die Vorsteuer geltend gemacht habe.
Dementsprechend kreuze ich die Frage „„Behalten Sie Gegenstände oder Dienstleistungen, für welche der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde? *““ mit JA an.
Folge: Ich muss für die behaltene Ware im Wert von 50’000 CHF MwSt. in Höhe von 4050 CHF zahlen?
Grundsätzlich: Die MWST Unterstellung ist nicht immer nachteilig. Besonders prüfenswert ist dies, wenn die eigenen Kunden MWST-pflichtig sind.
länger: MWST auf Rechnung
Alle fakturierte (auf der Rechnung ausgewiesene) MWST muss abgeliefert werden. Somit dürfen keine Rechnungen mit MWST-Ausweis ausgestellt werden, wenn das Unternehmen nicht mehr im MWST-Register eingetragen ist. Die Rechnungen dürfen auch korrigiert werden, jedoch muss sichergestellt sein dass der Empfänger keine Vorsteuer zurückfordert. (danke @thfo92)
Eigenverbrauch
Wenn Waren oder Gegenstände für die Vorsteuern zurückgefordert wurde, ausserhalb MWST-pflichtiger Tätigkeit verwendet werden, muss Eigenverbrauch abgerechnet werden. Somit ist deine Berechnung (ohne weitere Kenntnisse des Falles) korrekt.
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Hinweise zur Schlussabrechnung: Befinden sich weiterhin Gegenstände oder Dienstleistungen, für welche der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde bei Ihnen? Deklarieren Sie den Eigenverbrauch auf der Schlussabrechnung.
Wenn das Unternehmen weiter besteht, nur ohne Mwst.-Nr. gibt es dann auch einen Eigenverbrauch welcher deklariert werden muss?
Um nochmals mit den bereits genannten Zahlen zu arbeiten:
Nach Abmeldung bei der MwSt. gibt es noch einen Lagerbestand von 50’000 CHF exkl. MwSt.
Muss dieser jetzt als Eigenverbrauch deklariert werden?
Was genau bedeutet Eigenverbrauch? Wenn die Sachen ins Privatvermögen übernehme?
Du kennst das Prinzip der MWST: Du bekommst beim Einkauf die Vorsteuer zurück und dafür musst du beim Verkauf die Umsatzsteuer abliefern.
Nun fällt zwischen dem Zeitpunkt des Einkaufs und des Verkaufs die MWST-pflicht weg. Somit hast du Vorsteuern zurückgefordert, obwohl du nun dafür keine Umsatzsteuer mehr abliefern wirst. Du bist also - systematisch betrachtet - nachträglich nicht mehr für den Vorsteuerabzug berechtigt.
Daher musst du für alle Aktivpositionen entsprechend deren Wert die Vorsteuer zurückzahlen. Das nennt man Eigenverbrauch bei Nutzungsänderung. Und dies ist unabhängig, ob die Unternehmung weiterhin bestehen wird oder nicht, relevant ist nur, dass du keine Umsatzsteuer mehr abliefern wirst.
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