Abschreiben für Abschluss

Wir sprechen von einer Schweizer GmbH. Kann ich im 1. Jahr der GmbH eingekaufte Computer bereits nach den Sätzen der eidg. Steuerverwaltung abschreiben?

Wie kann man LEGAL den Gewinn minimieren?

Es handelt sich um ein Produkte-Verkaufsbetrieb mit einer Gewinnmarge von 38%…

Gruss Steven

Zur ersten Frage kurz und bündig: Ja

Zur Gewinn-Minimierung, am besten den Jahresabschluss von einem Buchhaltungsexperten machen lassen, der weiss was zu tun ist.

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Mit einem Buchaltungsexperten wird es kein Problem sein, den Gewinn zu minimieren, da das Honorar eines „Experten mit Diplom“ exorbitant für ein kleines Unternehmen darstellt und somit schnell zu einem Verlust kommen kann. Es genügt, wenn ein seröser Treuhänder oder Buchhalter mit Fachdiplom (z.B. meiner Wenigkeit: Fachmann Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis damit beauftragt wird. Das Resultat ist dasselbe, das Honorar aber bescheidener.

In der Regel kann man ein, in diesem Fall einen Computer (es können aber auch Fahrzeuge (LKW/PKW usw.) oder Mobilien, Kaffeemaschinen (für Restaurant)), gemäss den Abschreibungssätzen der Steuerverwaltung abgezogen werden. Ob der Computer am 1. Januar oder am 31. Dezember gekauft wird, der Abschreibungssatz bleibt derselbe, wenn man es denn will. Es gibt aber auch einige «Experten», die den ganzen Betrag für einen Computer das erste Jahr abschreiben, damit weniger Gewinn ausgewiesen wird. Die Steuerverwaltung jedoch führt ein entsprechendes Abschreibungsverzeichnis, damit sie weiss, wie und wo wieviel zu viel abgeschrieben wurde. Bei entsprechenden Exzessen kann diese durch Aufrechnung eingreifen. Vor allem bei Kapitalfirmen, damit eine korrekte Bewertung und somit eine gerechte Versteuerung des Gesellschafter/Aktionärs gewährleistet ist.

Ich wusste nicht, dass „Buchhaltungsexperte“ ein Jobtitel ist :joy: :joy:
Sieht sich ein Treuhänder oder Buchhalter in dem Fall nicht als Experten in Sachen Buchhaltung?
So wars natürlich gemeint. Jemanden suchen, der Ahnung hat und wenig Geld kostet :wink:

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Also, die ABS werden vom Kanton festgelegt, in der Regel kann man 50 % auf dem Anlagewert (im ersten Jahr entspricht dieser dem Kaufpreis) abschreiben. Es gibt eine Mindestabschreibungspflicht, nach OR, dass wenn ein Auto z. Bps. 20 % Wert verliert dass man 20 % abschreiben muss (handelsrechtlich). Aber eben man kann bis 50 % gehen => das ist dann eben steuerlich optimieren.

Idealerweise schaut man vorher die private steuerliche Belastungen an, dann entscheidet man über Lohn in der GmbH, dann erstellt man den Abschluss definitiv. So ist die Privatperson (Inhaber der jP) und auch die GmbH steuerlich optimiert.

Der Bund hat eine Abschreibungstabelle, die findet man im Internet, aber da die Kantone darüber hinausgehen können, ist der Abschreibungsprozentsatz des Sitzkantons entscheidend.