Abschreibung Praxis

Hallo Forum-Mitglieder,

bei der Beschäftigung mit der Theorie zum Thema “Abschreibungen” haben sich mir einige Fragen gestellt, wie die Abschreibung in der Praxis gehandhabt wird.
Eure Praxiserfahrungen würde mir sehr helfen.

  • Nach meinem Verständnis steht es dem Unternehmen frei, ob es die lineare oder die degressive Abschreibungsmethode anwendet. Idealerweise spiegelt die gewählte Methode den tatsächlichen Werteverzehr möglichst realistisch wieder. Ein Unternehmen kann somit für das eine Anlagengut die degressive Methode wählen und für ein anderes Anlagegut die lineare Methode. Könnt Ihr das so bestätigen?

  • Ist es möglich die Abschreibungsmethode zu wechseln (von linear auf degressiv bzw. von degressiv auf linear)? Wenn ja, was sind die Voraussetzungen dafür? Muss man den Wechsel der ESTV anzeigen bzw. muss die ESTV den Wechsel genehmigen?

  • Welche Verbuchungsmethode direkte oder indirekte Methode wird in der Praxis in der Regel angewendet? Kann ein Unternehmen beide Methoden anwenden, d.h. die direkte für das eine Anlagengut und die indirekte für ein anderes Anlagengut. Ist es in der Praxis üblich von der einen auf die andere Verbuchungsmethode zu wechseln?

Vielen Dank für Eure Praxiserfahrungen.

Gruss Susan

Hallo Susan

Lineare oder degressive Abschreibungsmethode
Innerhalb der genannten Abschreibungsarten besteht in der schweizerischen Rechnungslegungspraxis ein Wahlrecht. Dennoch sind Abschreibungen systematische, sich wiederholende und in der Regel auf die Nutzungsdauer oder Nutzungskapazität ausgerichtete Wertkorrekturen auf einem Aktivum. Die jeweils gewählte Abschreibungsmethode ist eine Bewertungsmethode, die grundsätzlich stetig anzuwenden ist. Für jeden Vermögenswert kann die passende Abschreibungsmethode (Abschreibungsverfahren und Nutzungsdauer) gewählt werden. Dabei ist aber darauf zu achten, dass gleichartige Vermögenswerte auch nach der gleichen Methode abgeschrieben werden.

Änderung der Abschreibungsmethode
Ein Wechsel der Abschreibungsmethode ist ein Änderung der Bewertungsmethode, die nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist und im Anhang erläutert werden muss.

Direkte oder indirekte Methode
Bei direkter Abschreibung werden die Abschreibungs- und Wertberichtigungsbeträge vom Wert der Sachanlagen in Abzug gebracht, sodass nur deren Restwert ersichtlich ist. Bei indirekter Abschreibung erfolgt die Verbuchung der Abschreibungen und Wertberichtigungen auf einem Wertberichtigungskonto; die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlagegüter bleiben damit ersichtlich. Das Wertberichtigungskonto ist als Minusposten zu den Sachanlagen auszuweisen. In anlagenintensiven Unternehmen ist der indirekten Abschreibungsmethode der Vorzug zu geben. Ein Unternehmen kann beide Methoden für unterschiedliche Sachanlagen anwenden. Ein Wechsel ist in der Praxis eher unüblich, wenn dann am ehesten von direkter zu indirekter Abschreibung wenn der Umfang bei einzelnen Anlagegütern zunimmt.

Beste Grüsse
Silversurfer

Vielen Dank für Deine Hilfe Silversurfer. Klasse, dass es so ein Forum gibt.

Ich hätte da dann nochmal zwei Fragen zu diesem Themenbereich:

  • Beim Verkauf eines Anlagegutes kann man die Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert entweder über das Abschreibungskonto (quasi als Korrektur der Abschreibung der vergangenen Jahre buchen) oder als ausserordentlicher (periodenfremder) Aufwand oder Ertrag.
    Mir persönlich scheint die Buchung als a.o. Aufwand oder Ertrag korrekter, weil ich nicht im aktuellen Jahr die Abschreibung korrigieren möchte.
    Angenommen, man entscheidet sich für die Buchung über das Abschreibungskonto und hat einen sehr, sehr guten Verkaufspreis erzielt. Dann könnte ja sogar das Abschreibungskonto ins „Negative“ rutschen also mit Saldo im Soll. Wie sollte man damit umgehen?
    Welche Vorgehensweise (Abschreibung oder a.o. Aufwand oder Ertrag) wird in der Praxis angewendet?

  • Bei der Abschreibung orientieren ich mich an den Vorgaben des ESTV http://www.estv.admin.ch/bundessteuer/dokumentation/00242/00382/
    Für den Abschluss nach OR ist die Nutzungsdauer ausschlaggebend, dh die Abschreibung muss nicht unbedingt denen der ESTV entsprechen. Wird in der Praxis dann aus Vereinfachungsgründen auch die ESTV - Vorgabe für den OR Abschluss verwendet?

Vielen Dank für Eure Praxiserfahrungen.

Gruss Susan

Hallo Susan

Verkauf Anlagen
Ich bin der Ansicht, dass das von dir beschriebene Vorgehen (Korrektur über Abschreibungen der Vorjahre) nicht den handelsrechtlichen Vorschriften entspricht. Es besteht allenfalls die Möglichkeit, die Abschreibungen des aktuellen Jahres nicht mehr vorzunehmen, wenn der Verkaufserlös höher ist als der Buchwert. Aufgrund der gesetzlichen MIndestgliederung der Erfolgsrechnung gem. Art. 959b OR dürfen meines Erachtens wesentliche Korrekturen des Vorjahres nicht im ordentlichen Ergebnis enthalten sein. Dazu ist die Position „ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag“ zu verwenden. Ein negativer Saldo bei den ordentlichen Abschreibungen liegt demzufolge auch aufgrund der Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung Art. 958c OR nicht auf der Hand.

Vorgaben ESTV
Zu diesem Thema empfehle ich dir den Newsletter von BDO vom Juni 2014. Dort gibt es auf Seite 3 eine gute Darstellung der steuerlichen Vorschriften und das Massgeblichkeitsprinzips auch wenn das Hauptthema dort die Rückstellungen sind, gelten diese Grundsätze auch für die Abschreibungen.

Beste Grüsse
Silversurfer

Hallo Silversurfer,

vielen Dank für die Rückmeldungen.

Bzgl. der Abschreibungen bin ich froh zu hören, dass aus Ihrer Sicht die Korrektur über die Abschreibung auch fragwürdig ist. Habe dies erstmals in einem Buch gesehen und werde mal recherchieren, was die Grundlage dafür ist.

Beste Grüsse
Susan