Abschreibung und MWST

Hallo Zusammen

Bin dabei den Jahresabschluss zu erstellen, und frage mich ob ich das gekaufte Firmenfahrzeug unbedingt abschreiben muss oder soll im ersten Jahr, da kein grosser Gewinn. Würde es mir lieber für das Folgejahr aufheben…?!

Zu dem habe ich mich für die Saldobesteurung entschieden (6,5 %) allerdings merke ich gerade dass die Vorsteuer Variante oder Effektive-Variante besser gewese wäre da hohe Investitionen(Auto etwa 30.000) etc… kann man das noch rückwirckend korrigieren? Die Abrechnungen SaldoSteuersatz sind schon eingereicht für das Jahr 2022 und Rechnungen habe ich auch schon bekommen…

Danke und Liebe Grüsse

Jain.
Bei einem schlechten Geschäftsjahr könnte man Grundsätzlich darauf verzichten, abzuschreiben, allerdings müsste man verlässlich nachweisen können, dass der Wert der nicht abgeschriebenen Sachanlagen über dem Buchwert liegt, ansonsten ist Verzicht auf Abschreibungen unzulässig.
Ist dann zwingend im Anhang zu erwähnen.

Zu ihrer zweiter Frage weise ich sie auf den Art. 81 Abs. 1 MWSTV.

SR 641.201 - Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) (admin.ch)

Rückwirkend kann man es allerdings nicht korrigieren. Man kann sich nur im Voraus melden und für die kommende Periode die Methode wechseln.

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Zum Thema Abschreibung (steuerliche Sicht):

  • Es ist möglich auf die Abschreibung zu verzichten (wie @buchhalter0701 bereits erwähnt hat)
  • Es ist steuerlich möglich die Abschreibungen nachzuholen wenn auf Grund eines schlechten Ergebnis auf die Abschreibung verzichtet wurde. Dies ist dann auch explizit im Anhang zu erwähnen.
  • Es ist auch anzumerken das Verluste bis zu 7 Jahre mit den Gewinnen verrechnet werden könnnen (Juristische Personen), daher ist der Verzicht in der Regel nur kosmetik wenn er dann nachgeholt wird - es sei denn durch den Verzicht wird aktiv eine Unterbilanz verhindert, dann müsste es jedoch in einem Protokoll (Verwaltung, Geschäftsführung, Organe) explizit festgehalten werden, zwecks nachvollzug.
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Falls noch keine MWST Abrechnung gemacht wurde kann man, falls MWST mitmacht noch ändern… aber das ist die Ausnahme

ABS im 1. Jahr nicht unbedingt nötig, Wert Auto sinkt je nachdem wann in welchem Monat man es kaufte nicht massgeblich

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