AHV/IV/EO/FAK Rückzahlungen der SVA

Ich habe von der SV eines Kantons Rückzahlungen geleisteter Beiträge erhalten, obwohl diese in der Höhe der anhand des Honorars prozentualen getätigten Rückstellungen entspricht. Teilzeit-Anstellung und Teilzeit-Selbständigkeit.

Da die Höhe der zukünftigen Altersrente / Zahlung der Maximal-AHV-Rente abhängig ist von der Höhe des Einkommens bzw. der prozentual getätigten Einzahlungen, stellt sich für mich die Frage nicht wegen der Rückbuchung und Rückstellung (da zweckgebunden bereits vom Honorar / Lohn abgezogen), sondern wegen der Auswirkung und Sicherstellung der Altersrente und Unternehmenshaftung für die Sozialversicherungsbeiträge.
Wie kann ich sicherstellen, dass die Rückzahlung keine Auswirkung auf eine zukünftige Schlechterstellung bzw. Benachteiligung infolge Teil-AHV statt Maximalrente hat und das Unternehmen in ein paar Jahren noch haftbar gemacht werden könnte wegen „ungenügender Zahlungen“?

Guten Tag

Leider verstehe ich Ihre Frage nur bedingt.

Was haben Sie den für Lohnsumme gemeldet? Solang diese übereinstimmt mit der tatsächlicher AHV Lohnsumme ist ja alles gut.

Sie melden anfangs Jahr eine Voraussichtliche Lohnsumme, auf dessen Basis werden dann die Lohnbeiträge berechnet. Nach dem Jahresende wird die Effektive Lohnsumme gemeldet und davon wird dann auch die Schlussabrechnung berechnet.

Eine Rückzahlung des Guthabens erfolgt grundsätzlich nur wenn Sie zu hohe Akonto Beiträge abgeliefert haben.

Kann passieren, je nach Konstellation der verschiedenen Einkommen. Wenn Sie es genau wissen wollen, müssten Sie das massgebende Einkommen gem. SVA bei Ihrer Teil-Selbstständigkeit, sowie den AHV-Bruttolohn als Angestellter offenlegen :wink:

An Ihrer Stelle würde ich mich an ihre AK wenden, die geben Ihnen auch Auskunft.

Oder präziser formulieren, ehrlich gesagt bin ich mir nicht zu 100% sicher, ob ich Ihr Anliegen richtig verstehe.

Allenfalls gehen Sie auch bloss davon aus, dass Sie als Selbstständiger einen beliebigen Lohn (ihre Provisionen/Einnahmen) melden können? Die AK wird sich aber auf die Gesamtbuchhaltung ihrer EF zur Berechnung des massgebenden Einkommens für ihre persönlcihen Beiträge stützen.

Oder Ihr Arbeitgeber hat Ihren Lohn als Angesteller falsch bei der AK bescheinigt? Dann müssen Sie beim AG intervenieren.

Vielen Dank für die prompten Rückfragen und -meldungen.
Pro Auftrag den ich durchführe, z.B. Honorar aus Lehrtätigkeit CHF 500.-, mache ich in der Buchhaltungssoftware (Banana) sofort eine Rückstellung in Höhe von 16.85%, d.h. AHV/IV/EO/FAK und Verwaltungskostenbeitrag gemäss der SOVAR-Rechnungen. Verbuchung mit 5700,5710,5600/2270.
5700 AHV/IV/EO/ALV
5710: FAK
5600: Verwaltungskostenbeiträge

Den Kontoauszug 2270 übermittle ich mit der Lohndeklaration, sämtliche Rückstellungen sind mit Rechnungen und Zahlungen der Kunden belegbar.
Die komplette Rückzahlung der einbezahlten Sozialversicherungbeiträge erfolgte 1.5 Jahre nach Einzahlung im Q1 2023.
Ich arbeitete 2019-August 2020 zu 80% in Angestelltenverhältnis, zu 20% selbständig, so dass ich auf 100% Erwerbstätigkeit kam.
Ab Oktober 2020 bis Dezember 2021 arbeitete ich 50% angestellt, ca. 10%-20% als Freelancer und ca. 30%-40% selbständig, so dass ich auf 100% Erwerbstätigkeit kam.

Ich werde mich bezüglich der Rückstellungen und Rückstellungsdauer erkundigen.
Besten Dank