Es gibt doch eine Vorschrift der AHV, die besagt, dass für Privatpersonen die einem Unternehmen eine Rechnung stellen, unter Umständen Sozialversicherungen bezahlt werden muss, übersteigt der jährliche Rechnungsbetrag CHF 2’300.00, ausser die Privatperson kann nachweisen, dass sie selbst bei der AHV abrechnet. Wo ist dies offiziell beschrieben? Und gibt es nicht auch offizielle Formulare für den Versicherungsnachweis? Ich habe bereits lange im Internet recherchiert, aber ich kann einfach nichts finden.
Um die Frage zu beantworten, ist es vorerst zu unterscheiden, ob es sich bei dieser „Privatperson“ um eine selbständigerwerbende oder unselbständigerwerbende Person handelt.
Falls diese „Privatperson“ selbständigerwerbend ist (z.B. Einzelfirmeninhaberin), dann muss sie sich als Selbstständigerwerbende bei der AHV anmelden und selber abrechnen. In diesem Fall muss die andere Firma, an die sie Rechnung stellt, keine AHV abrechnen. Die Firma kann bzw. sollte sicherheitshalber die AHV-Anschlussbestätigung von dieser Person verlangen, die jeder Selbständigerwerbende erhält, wenn er sich ordnungsgemäss bei der AHV anmeldet.
Achtung: In dieser AHV Anschlussbestätigung ist klar definiert, für welche Tätigkeit die Selbständigkeit gilt. Führt diese Person dann eine andere Tätigkeit aus, dann gilt diese AHV- Anschlussbestätigung nicht. Ist man sowohl selbstständiger Schreiner als auch selbstständiger Automechaniker, so sind für beide Tätigkeiten je eine Anschlussbestätigung bei einer AHV-Ausgleichskasse erforderlich. Die Selbstständigkeit ist immer an eine konkrete Tätigkeit (zweck-)gebunden.
Handelt es sich hingegen bei dieser „Privatperson“ um eine unselbständigerwerbende Person, also um eine Person, die keine AHV-Anschlussbestätigung vorweisen kann, dann handelt es sich um einen gewöhnlichen Lohn. Die Firma, die den Lohn zahlt, muss diesen dementsprechend mit allen gesetzlichen Soziallversicherungen abrechnen. Ausnahme: Wenn der Lohn unter Fr. 2‘300 pro Jahr liegt, dann ist die AHV nur auf Verlangen des Arbeitnehmers abzurechnen. Diese Freigrenze gilt jedoch nicht für die Unfallversicherung.
Ich danke dir viel Mals für die ausführliche Antwort und Erklärung!
Eine einzige Sache noch: wo steht das geschrieben, dass das Unternehmen AHV zahlen müsste wenn die Privatperson nicht selber abrechnet?
Art. 14 Abs. 1 AHVG:Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.