hallo SaRae
Das neue Recht hat keine konkrete Regel zur Rechnungslegung von Forschungs- und Entwicklungskosten (F&E-Kosten). Zwar enthält Art. 959 Abs. 2 OR die allgemeinen Bilanzansatzkriterien, doch für ein komplexes Thema wie F&E liefert diese Bestimmung kaum Anhaltspunkte. Insbesondere der nach Art. 959 Abs. 2 OR notwendige Nachweis des wahrscheinlichen Mittelzuflusses bereitet bei der Aktivierung von F&E-Kosten Schwierigkeiten. Basierend auf der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung und den International Financial Reporting Standards, welche diese Thematik sehr ausführlich regeln, formulieren die Autoren ein Konzept für die Rechnungslegung der F&E-Kosten nach OR: Erstens, Forschungskosten sind als Aufwand zu erfassen, sobald sie anfallen. Zweitens, Entwicklungskosten sollen als immaterielle Vermögenswerte aktiviert und anschliessend über die geplante Lebensdauer systematisch abgeschrieben werden. Zusätzlich sind im Anhang (und für grössere Unternehmen auch im Lagebericht) ergänzende Angaben, wie etwa zur Lebensdauer, Abschreibungsmethode oder kumulierte Abschreibungsbeträge, zu den immateriellen Vermögenswerten anzugeben.
Die Entwicklungsstunden können aktiviert werden, sollten aber sicher über die kommenden Jahre abgeschrieben werden. Bitte gut dokumentieren mit einer Abrechnung der geleisteten Stunden. Dies wird allenfalls auch durch das Steueramt verlangt. Folgeaufträge sind dann ebenfalls zu dokumentieren, da ansonsten die in den Folgejahren zu tätigen Abschreibungen nicht akzeptiert werden.
Gruss
Arthur