Im Zusammenhang mit den neuen MWST-Sätzen per 1.1.2018 überlegen wir uns, wie Geschäftsfälle mit Warenlieferungen innerhalb der Schweiz korrekt veranlagt werden bei vereinbarter Methode.
Dazu ein Beispiel:
Wir kaufen beim Lieferant xyAG am 01.12.2017 Nonfood-Artikel im Wert von CHF 10’000.- (exkl. MWST) ein.
Nach Bestellung leisten wir am 03.12.2017 eine Anzahlung von 30%, also 3’000.- (ohne MWST).
Nach erfolgter Lieferung der Ware am 20.01.2018 begleichen wir die Restschuld von CHF 7’700.- (inkl. 7.7% MWST von 10’000.-). Frage: Ist dieser Vorfall rechtlich zulässig und auf welche Quelle können wir uns dabei berufen?
Falls dies nicht zulässig sein sollte, wie wäre das korrekte Vorgehen in anbetracht der tieferen MWST-Sätze ab 01.01.018?
Wir gehen davon aus, dass Kunden seitig dieselbe Regelung gilt, d.h. bei Erhaltenen Anzahlungen von Dritten gleich wie oben vorgegangen werden muss?
Bei Lieferung im Jahr 2018 wird bereits die (Mwst-konforme) Anzahlungsrechnung im Jahr 2017 von Fr. 3’000.- mit dem neuen Satz von 7.7% ausgestellt. Der Restbetrag von Fr. 7’700 natürlich auch mit 7.7%.
Die Quelle behandeln m.E. nicht genau meinen Fall, sondern eine Vorauszahlung des ganzen Betrages einer Rechnung mit Leistungsdatum 2018.
Die Frage bleibt, ob eine MwSt.-konforme Anzahlungsrechnung zwingend MwSt. enthalten muss.
Kann der ganze MwSt.-Betrag nicht erst bei der Schlussrechnung (nach Lieferung) aufgeführt werden?
Buchungstechnisch würde dies heissen:
01.12.17 Beschaffungsauftrag erstellt für Lieferung am 20.01.18 10’000 + 7.7% MwSt = 10’770
03.12.17 Anzahlung 30% Warenwert:
Anzahlungen für Handelswaren (Aktivkonto) / Kreditor xy 3'000
Kreditor xy / Bank 3'000
20.01.18 Erhalt der Warenlieferung
20.02.18 Zahlung Restschuld und Verbuchung:
Warenaufwand / Kreditor xy 10'700 (inkl. MwSt)
Kreditor xy / Anzahlung für Handelswaren 3'000
Kreditor xy / Bank 7'700
Was spricht gegen dieses Vorgehen? Die MwSt. würde zum Zeitpunkt der Leistung (Lieferung) abgerechnet werden.
Ich bin der Meinung, dass diese MWST-Info 19 schon auch für deinen Fall anwendbar ist. Es steht:
Eine Vorauszahlung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung noch keine Leistung erbracht worden ist. Ist im Zeitpunkt der Vorauszahlung beziehungsweise Vorauszahlungsrechnung bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2017…
In deinem Fall wird ja noch keine Leistung erbracht im Jahr 2017, und gemäss Art. 40 MWSTG entsteht die Steuerforderung bereits im Zeitpunkt der Vorauszahlung, und zwar auch bei Leistungen ohne Rechnungsstellung.
MWSTG Art. 40 Entstehung der Steuerforderung
1 Im Falle der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung. Die Umsatzsteuerschuld entsteht:
a. mit der Rechnungsstellung;
b. mit der Ausgabe der Teilrechnung oder mit der Vereinnahmung der Teilzahlung, wenn die Leistungen zu aufeinander folgenden Teilrechnungen oder Teilzahlungen Anlass geben;
c. mit der Vereinnahmung des Entgelts bei Vorauszahlungen für nicht von der Steuer befreite Leistungen sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung.
2 Im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung. Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit der Vereinnahmung des Entgelts.
Da aus MWST-technischer Sicht dein beschriebenes Vorgehen schlussendlich zum selben Ziel führt, ist davon auszugehen, dass dies in der Praxis geduldet wird. Aber ich kann hier natürlich nur die offizielle Variante gemäss den gesetzlichen Vorgaben, wie oben beschrieben, empfehlen.
Es stimmt zwar, dass auch in meinem Beispiel die Leistung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung noch nicht vollbracht wurde, jedoch handelt es sich m.E. beim MWSTG Art. 40 um die Regelung einer Rechnung ohne Anzahlung und Restzahlung. Dass eine Rechnung, die im 2017 gestellt wird für eine Leistung im 2018 der MwSt.-Satz ab 1.1.18 verwendet werden muss, ist völlig nachvollziehbar, da die Leistung im 2018 stattfindet.
Es wird jedoch nicht explizit geregelt, wie mit einer Anzahlungsrechnung korrekt vorzugehen ist.
Besten Dank trotzdem für Deine Informationen.
Ich werde mich mit weiteren Fachpersonen austauschen, da scheinbar unterschiedliche Meinungen zu diesem Fall bestehen.
Danke, jetzt sehe gerade Ihre Antwort. Ich hatte bei meinen Überlegungen die MWST-Info 16 dann nicht korrekt verstanden:
…
Weitere Vermögensteile könnten Anzahlungen an Lieferanten für Vorräte oder Anlagegüter (mit Vorsteuerabzug) sein.
Anzahlungen von Kunden müssen beim Erhalt als Umsatz versteuert werden und müssen für die Abklärung einer möglichen Steuerpflicht berücksichtigt werden. Anzahlungen von Kunden sind als „Minusposition“ bei den Vermögensteilen in Abzug zu bringen (analog den Lieferantenrechnungen).
Irgendwie habe ich hier Interpretationsschwierigkeiten mit der MWST.
normalerweise zahlt man an je nach Fortschritt der Arbeit, dann ist es ganz normaler Umsatz am Schluss kommt dann nur noch die Differenz Schlussrechnung