Auflösung Rückstellungen für Steuern

Hallo Community :wave:

Wir hatten bei unserer GmbH beim Jahresabschluss 2021 Rückstellungen für die Steuern gebildet. Der Buchungssatz lautete:

Abgrenzung: 8900 (Direkte Steuern) / 2330 (kurzfr. Rückstellungen)

Nun haben wir im neuen Jahr die Staats- und Gemeindesteuern 2021 in Form einer Akontorechnung erhalten. Also geht es jetzt darum die Rückstellungen aufzulösen. Sind folgende Buchungssätze korrekt?

Auflösung: 2330 (kurzfr. Rückstellungen) / 1020 (Bank) → da direkt bezahlt
Ausgleich Differenz: 2330 (kurzfr. Rückstellungen) / 8510 (A.o. einmaliger oder periodenfremder Ertrag)

Kann uns jemand auf die Sprünge helfen? Oder habt Ihr andere Vorschlage? :muscle:

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Aus Sicht der Schulbuchhaltung ist das so korrekt und ich hätte es wohl auch so gemacht.

Mit der Differenzbuchung willst du wohl andeuten, dass die Rückstellungen höher waren, als die Steuerzahlung. Dann ist die Buchung auf ausserordentlicher Ertrag auch richtig.

Hallo thfo92 :vulcan_salute:

Wenn’s von der Schulbuchhaltungsperspektive passt, dann ist ja grossartig! :ok_hand:

Exakt, die Rückstellungen waren Minim höher, da wir auf Anraten der Einschätzungsexpertin vom Steueramt etwas mehr abgegrenzt hatten. Wir waren uns bloss nicht ganz sicher auf welches Konto der ausserordentliche Ertrag nun gebucht werden sollte. Im von Bexio vorgegebenen KMU-Kontenrahmen für GmbH’s kamen grundsätzlich folgende Konten in Frage:

Kto. 8100 Betriebsfremder a.o. Ertrag
Kto. 8510 A.o. einmaliger oder periodenfremder Ertrag

Wobei unserer Interpretation nach Letzteres irgendwie am zutreffendsten war. :sweat_smile:

Oh ja, wie habe ich diese zwei Konten während meiner Aus- und Weiterbildung gehasst :smiley:

Zu 90% wenn man sich die Frage stellt, ist es dann tatsächlich das Konto 8510 a.o. Ertrag.
Der betriebsfremde a.o. Ertrag ist was ganz Spezielles, das man so eigentlich höchst selten braucht.

Betriebsfremd heisst immer, dass es Erträge sind, die mit dem Kerngeschäft nichts zu tun haben.
Steuerrückstellungen stehen ja in direktem Zusammenhang mit deinem Kerngeschäft (weil es ja die Steuern dafür sind) und daher ist es ein ausserordentlicher Ertrag (einmalig oder periodenfremd).

Tatsächlich gibt es hierzu keine gesetzliche Grundlage, sondern man muss sich etwas an der Praxis orientieren. Wenn eine Bäckerei z.B. noch Zigaretten verkauft, könnte man sich fragen ob der Zigarettenverkauf hier „betriebsfremd“ wäre.

Guten Morgen thfo92 :wave:

Das haben wir gemerkt, dass es in einschlägiger Literatur nicht wirklich eine handfeste gesetzliche Basis gibt. Man muss sich effektiv an der Praxis orientieren, weshalb wir so dankbar sind für so ein tolles Forum. :smiley: :handshake:

Danke für deine Hilfe. Mit deiner 90%-Regel sollten wir gut fahren :stuck_out_tongue_winking_eye:

Hallo Zusammen

Dass man in der Schulbuchhaltung so vorgeht kann sein, besser fände ich es, die Rückstellung einfach immer am Ende vom Jahr anzupassen auf den neuen erwarteten Wert… Ausser es will jemand sehen wie weit man weg war von der effektiven Steuer.

Falls nachbesteuert wird aufgrund zu tiefer Rückstellung macht eine Darstellung im ausserordentlichen Aufwand aber durchaus Sinn. So sieht man welcher Teil das Vorjahr und welcher für das aktuelle Jahr anfallen.

GLG

Hallo Pete :vulcan_salute:

Also so wie wir das verstanden haben würde man bei deiner vorgeschlagenen Variante die stillen Reserven bzw. die Differenz gar nicht erst auflösen, sondern stehen lassen und dann Ende Jahr die Anpassungen für das Folgejahr vornehmen. Ist das korrekt? :nerd_face:

Lgr

Ich stehe mittlerweile 2 Jahre später vor der gleichen Herausforderung.
Im Vorjahr habe ich vergleichbare Konten eingebucht (8900 Direkte Steuern an Passivkonto 2208 Direkte Steuern). Dies sollte aber vergleichbar sein.

Nun aber mein Zweifel:
1.) Ausgangslage: die Steuerämter richten sich in der Bemessung der Steuer ja nicht nach meinen Berechnungen der Steuer, also wenn ich 100 Franken auf 8900 buche und am Ende werden es 80, dann wurden ja nicht die kompletten 100 von der Steuerlast abgezogen, sondern nur die vom Steueramt berechneten 80, oder sehe ich das falsch?
2.) Konsequenz: Wenn ich zur Auflösung der 20 Differenz, die in 2208 verblieben ist, diese nun in 8510 ausserordentlichen Ertrag buche, dann würde dieser hypothetische Wert ja in der Auflösungsperiode komplett versteuert, obwohl im Vorjahr nicht voll abgezogen (wegen der eigenen Berechnung der Steuerämter) und auch nie liquiditätswirksamer Gewinn gewesen?!?

Ich mag hier irgendeinen Fehlschluss haben, aber ich würde es eher auf Konto 8900 wieder auflösen, wo es auch hergekommen ist, da ja das Steueramt eher das Konto „Gewinn VOR Steuern“ als Basis für die Berechnung nimmt, als eines danach, und der Betrag somit auf dem gleichen Weg wieder aufgelöst wird, wie es auch entstanden ist, nämlich in einer Zeile nach „Gewinn vor Steuern“.

Was meint Ihr dazu?
Ich freue mich über jede Idee :slight_smile:
Beste Grüsse
Tobias

Hat niemand eine Idee?
Oder vielleicht einfach die Frage: Wäre mein Ansatz, es über das Ursprungskonto 8900 (Direkte Steuern) wieder auszubuchen grundsätzlich abzulehnen? Ich finde es schlüssiger…

Wenn du 100 Franken als Steuer berechnest und z.B. im Jahr 2023 ins 8900 buchst, dann hast du im 2022 ja zuviel Aufwand deklariert. Von daher ist es nicht falsch, dass im Folgejahr dann 20 Franken da stehen.
Irgendwohin muss die Differenz ja und wenn das Vorjahr abgeschlossen wurde, muss es ins aktuelle Jahr rein.

Allerdings sehe ich es so:

8900 / 2208 100.- CHF
Steuerrechnung 80.- CHF, also 2208 / 1020 (Bank)

Dann hast du noch eine Differenz von 20.- CHF auf 2208.
Das buchst du dann einfach 2208 / 8900

Das ist grundsätzlich dasselbe Prinzip wie „Rappendifferenzen“ bei der MWST. Einmal ist man 1-2 Rappen zu hoch, einmal zu niedrig (z.B. wenn man 5er Rundung macht, der Lieferant aber nicht), aber über mehrere Jahre hinweg gleicht sich das aus.

Das ist bei 8900 dasselbe. Buchst du die zuviel berechnete Steuer zurück, dann ist beim nächsten Abschluss die berechnete Steuer automatisch 20 Franken zu tief.

Da die Steuerberechnung der Ämter sich nicht nach deiner Berechnung richtet, hast du so also jedes Jahr eine (hoffentlich) kleine Differenz. Mit oben genannter Vorgehensweise ist die Differenz (und es wird jedes Jahre eine Differenz geben) soweit entschärft, dass sie nicht von Jahr zu Jahr grösser wird.

So machen es z.B. auch Selbständige bei den eigenen AHV-Beiträgen:
Man rechnet sich anhand seines Gewinns vor Steuern die ungefähr anfallenden AHV-Beiträge aus und bucht diese entsprechend Kreditor / Sozialversicherungsaufwand.
Im Folgejahr muss dann auch die Differenz verbucht werden, das ist bei den Steuern juristischer Personen nicht gross anders.