Es geht um eine Anwaltskanzlei die Dienstleistungen anbietet. Nebst dem üblichen Aufwand (6xxx) stellt sich die Frage, was denn unter Dienstleistungsaufwand (44xx) zu verbuchen ist.
Die IT ist der grösste Posten. Aber könnte auch in den 6xxx gebucht werden. Oder nicht? Wie gehe ich da am besten vor? Welche grundsätzlichen Überlegungen muss man sich da machen?
Für mich gehören in einer Anwaltskanzlei die IT in den 6xxx drin, ausser man beschäftigt stundenlang eine Person.
Was für mich unter 44xx käme wären zum Beispiel Übersetzungskosten, externe Kosten von anderen selbstständigen Kollegen für Arbeiten, externe Kosten von „Schreibarbeiten“
Die Frage ist Grundsätzlich interessant, was ich dort verbucht habe ist wenn ich ein Auftrag an ein anderen Weitergebe und der mir dann Rechnung stellt (als Dienstleister). Was ich bei einem Klienten als 4400 verbucht habe war das er ein Teil der Arbeiten die er gemacht hat (in dem Fall war es im Party Ausstattungsbereich) - es handelte sich dabei um das Waschen der Stoffe etc. - auf Grund der Auftragslage an ein externen DL gegeben hatte, der Aufwand der dort entstand war jedoch auch Signifikant (5-10% des Umsatzes). Und durch diese Position (resp. da sich die Kennzahl daraus verändert hat) kam es dann zu einer Steuerprüfung.
Die Frage betreffend den 4XXX Konti habe ich bereits sehr oft gestellt bekommen - sogar von Fachpersonal…
Es gibt aus der Theorie grundsätzlich 2 Möglichkeiten:
Handelspositionen
Grosse Aufwendungen, die kalkulatorisch eine wesentliche Rolle spielen
Jedoch ist nirgends vorgeschrieben, was da genau reingehört. Für Ämter und Behörden ist die Position des Kontos selbst in der Erfolgsrechnung kaum relevant. Es handelt sich um ein Konto das Abzüge beinhaltet und diese werden im Falle einer Revision geprüft. Jedoch ist wichtig, dass die Kontenbezeichnung nicht täuschend sein darf und tatsächlich Aufwendungen zu dessen Beschreibung enthalten muss.