Ausgewiesene Leistungsperiode auf Rechnung Ende Jahr

Hallo Zusammen

Gegen Ende Jahr häufen sich folgende Anfragen von Kunden: sie wünschen, dass auf der Rechnung entweder gar keine Leistungsperiode aufgeführt ist, oder dann aber noch das Jahr 2015. Obwohl die Leistung definitiv erst im 2016 erfolgt. Ist es korrekt, dass wir eine solche Rechnung aus MWST-Rechtlichen Gründen nicht ausstellen dürfen und die korrekte Leistungsperiode ausweisen müssen? Gibt es noch andere Gründe, weshalb die Leistungsperiode so wichtig ist auf der Rechnung?

Liebe Grüsse
Rahel

Hoi Rahel

Rechnungen sind Grundlagen der Buchhaltung, welche vollständig und wahrheitsgetreu geführt werden muss.
Es gibt auch einen Bundesgerichtsentscheid dazu (BGE 6B_571/2011 vom 24. Mai 2012):
“Rechnungen gelten bereits dann als Buchhaltungsbelege und damit als strafrechtlich relevante Urkunden, wenn der Aussteller der Rechnung mit der buchführungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw. deren Organen oder Angestellten auf deren Anregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich falsche Rechnung erstellt, mit welcher die Buchhaltung verfälscht wird. Darunter fallen auch die sog. Gefälligkeitsrechnungen”

Wir haben auch solche Kunden (öffentlicher Sektor) die Rechnungen aus 2015 verlangen, obwohl sie die Leistung erst 2016 beziehen werden (sie müssen das Budget noch 2015 benutzen).
Diese erhalten von uns eine Anzahlungs-“Rechnung” über einen Betrag X für ihren Auftrag - da steht dann kein Lieferdatum drauf, da es ja erst eine Aufforderung zur Anzahlung ist. Diesen bezahlen sie bis Ende Jahr und wir verbuchen den Zahlungseingang als “Kundenanzahlung” in der Bilanz (Achtung: MWST muss aber bereits mit der Zahlung abgeliefert werden). Wir zeigen so zum Stichtag unsere Leistungsschuld.
Bezahlt der Kunde nicht bis Ende Jahr, sind wir auch sauber, da wir weder Geld vom Kunden erhalten haben, noch eine Leistung erbringen müssen.

Alles andere würde ich dir nicht empfehlen.
Vor allem wenn sich der MWST-Satz übers Jahr ändern sollte, sind solche Sachen extrem heikel.

Liebe Grüsse
Sylvia

Liebe Sylvia

Vielen Dank für deine ausführliche Antwort, sehr hilfreich! Wir haben auch über eine “Akonto-Rechnung” nachgedacht. Aber muss auf einer solchen nicht auch die Leistungsperiode des entsprechenden Auftrages erwähnt sein? Also zum Beispiel “Akonto Rechnung für Auftrag XY vom 01.01.-31.01.2016”.
Ausserdem wird es wahrscheinlich nicht korrekt sein, 100% des Betrages als Anzahlung in Rechnung zu stellen?
Und bzgl. MWST; diese muss bei vereinbarter Methode einfach per Rechnungsdatum abgeliefert werden, korrekt? (Akonto-Rechnung inkl. MwSt ausstellen)

Liebe Grüsse
Rahel

Hi Rahel

Eine Akonto-Rechnung ist ja eigentlich keine Rechnung, sondern eine Aufforderung zur Anzahlung. So würde ich es auch benennen. Eine Leistungsperiode muss daher nicht zwingend vermerkt werden - du erstellst einfach nach der Leistung eine “Schlussrechnung”, auf welcher dann die notwendigen Punkte aufgeführt sind.
Dein Einwand ist natürlich auch korrekt: eine 100%ige Anzahlung macht nicht viel Sinn - dennoch buchhalterisch bist du so auf der sicheren Seite.
Die MWST auf Anzahlung muss auch bei vereinbarter Methode im Zeitpunkt des Geldeinganges abgeliefert werden (Art. 40 MWSTG oder MWST Info 16 Ziff 4.2.3). Mit der Schlussrechnung rechnet man dann mit der ESTV über den Rest ab, falls es dann einen Rest gibt.

Liebe Grüsse
Sylvia

Liebe Sylvia

Bitte entschuldige fürs hartnäckige Nachhacken… Gibt es eine gesetzliche Grundlage für solche “Akonto-Rechnungen” oder “Aufforderung zur Zahlung”? Unter einer Aufforderung zur Zahlung verstehe ich eine Mahnung.

Liebe Grüsse
Rahel

Hi Rahel

Gar kein Problem.
So viel ich weiss gibt es keine gesetzliche Grundlage - gibt es ja auch für normale Rechnungen nicht wirklich ausser bei der MWST.

Liebe Grüsse
Sylvia

Liebe Sylvia

Ich war etwas googeln. Das einzige auf das ich gestossen bin bzgl. Vorgabe Akontorechnungen war im Zusammenhang mit dem Wechsel des MwSt.Satzes; dort kommt es auf das Liefer- oder Leistungsdatum darauf an. War das Leistungsdatum im 2011, musste bereits mit dem neuen Satz abgerechnet werden. Daraus würde ich schliessen, dass auch bei Akontorechnungen die Leistungsperiode unerlässlich ist…

Liebe Grüsse
Rahel