Betriebszulagen Erwerbsersatzordnung

Hallo zusammen

Ich stelle diese Frage hier mal bei Lohnbuchhaltung, weil es um Sozialversicherungen geht, als selbstständig Erwerbender ist es aber nicht eine „klassische Lohnfrage“.

Derzeit befinde ich mich noch in einem Alter, in dem ich Staatsdienst (Militär/Zivilschutz) leisten muss. Das sind derzeit 10-15 Tage im Jahr.
Dafür lasse ich die EO jeweils direkt von der SVA an mich auszahlen, da ich keinen Arbeitgeber habe, über den das klassischerweise laufen würde.

Da ich derzeit ein sehr kleines selbstständiges Einkommen habe, erhalte ich den Mindest-EO-Ansatz von 69.- CHF pro Tag brutto.

Der Bund hat hierzu auch ein Merkblatt, auf welches ich mich in diesem Beitrag beziehe: https://www.bsv.admin.ch/dam/bsv/de/dokumente/eo/broschueren/eo-broschuere.pdf.download.pdf/BSV_EO_BroschüreA5_DE_GZA_220407.pdf

Der Bund schreibt hierzu:
„Die Betriebszulage erhalten Personen, wenn sie die Kosten eines Betriebes tragen (Geschäftsräume usw.) und den überwiegenden Teil ihres Einkommens aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielen.“

Diese Voraussetzungen erfülle ich ja, da ich AHV-technisch als „selbstständig Erwerbend“ gemeldet bin und somit meine AHV-Beiträge selber einzahle.

Jetzt scheint der Kanton SG hier etwas strenger bei der Vergabe zu sein, als vom Bund beschrieben, weil die SVA SG schreibt andere Voraussetzungen vor:

Von der SVA habe ich jetzt ein Formular erhalten, bei dem ich quasi nachweisen muss, dass mir tatsächlich auch ungefähr Kosten in Höhe von 75 Franken pro Tag entstehen bzw. laufende Kosten vorhanden sind in dieser Höhe, welche auch weiterlaufen, wenn ich Dienst leisten muss.

Da ich als Freelancer arbeite, habe ich natürlich keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten angemietet, sondern habe mein Büro in einem eigenen Raum meiner privaten Wohnung. Diese Kosten werden von der SVA SG hier explizit nicht anerkannt.

Nun ist meine Situation folgende:

  • keine Angestellten
  • AHV-Beiträge ca. 700 CHF pro Quartal (230.- CHF im Monat)
  • Software/Lizenzen/Webhosting etc. ca. 500.- CHF im Jahr (ca. 40.- CHF im Monat)
  • sonstige Betriebskosten (Verbrauchsmaterial etc) ca. 100 CHF im Monat

Total ohne Mietkosten: Ca. 350-400.- CHF im Monat

Leider kenne ich mich mit dem Erwerbsersatzgesetz nicht aus, aber nach der Beschreibung des Bundes hätte ja eigentlich jeder Selbstständige Anspruch auf diese Betriebszulage.
Da es bei 10-15 Diensttagen im Jahr etwa um 750-1000 Franken pro Jahr geht und mir das finanziell natürlich auch etwas „raushelfen“ würde, möchte ich diese Guthaben, sofern überhaupt möglich, auch einfordern.

Weiss daher jemand, ob das jeder Kanton selber regelt und gewisse Kantone daher wirklich extrem streng und „geizig“ bei der Gewährung der Betriebszulage geht, oder ob ich Chancen habe irgendwie zu belegen, dass ein Selbstständiger Kosten in dieser Höhe trägt?

Im Grundsatz habe ich diese Kosten in dieser Höhe finanziell nicht direkt, aber wenn ich z.B. 1-2 Tage bei meiner Arbeit fehle, dann muss ich die liegen gebliebene Arbeit dann ja trotzdem nachholen. Also auch wenn ich dann halt am Wochenende arbeiten muss o.ä.

Gibt es hier Chancen, dass mir diese Betriebszulagen gewährt werden, oder ist das wirklich limitiert darauf, dass der Betrieb meines Einzelunternehmens dafür Kosten in dieser Höhe verursachen müsste?

Ich hoffe, jemand kennt sich damit besser aus und kann hier helfen.

Vielen Dank und ein schönes Wochenende :slight_smile:

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Scheint schon echt schäbig geregelt zu sein. Finde es unheimlich, dass man die Büromiete aus eigener Wohnung nicht anrechnen kann.

Wenn wir auch schäbig sein wollen, könnte man vielleicht argumentieren, dass du für jeden Tag an dem du nicht arbeiten kannst, eine Aushilfe holen müsstest, welche deinen Daily Business für dich erledigt während deiner Abwesenheit, eine Aushilfe die du entlohnen musst.

Weiss nicht wie Kulant die sind und wie detailliert sie die Unterlagen prüfen, ich würde trotzdem die Miete als Kosten aufschreiben, die andere Kosten die sie da erwähnt haben und auch vielleicht die Kosten für Aushilfe wenn man etwas schäbiger sein will.
Weiss auch nicht wie viel Spielraum hier besteht bei der Aussage " Kosten im Rahmen von 75 CHF"
Würde es mal so probieren, etwas anderes bleibt ja fast nicht übrig.

Danke für deine Antwort. Ich finde es auch nicht optimal, vor allem, da die Beschreibung des Bundes wirklich denken lässt, dass alle Selbstständigen diese Zulagen zu Gute haben und es auch Kantone gibt, welche das wirklich so handhaben.

Bin aber kein Sozialversicherungsfachmann, bei allem, was nicht die AHV betrifft, fehlt mir das Fachwissen. Sonst würde ich bei einer Ablehnung einfach so weit rekurrieren wie möglich.

Das mit der Aushilfe ist nicht schlecht, aber da bekomme ich Probleme, wenn ich eine Lohnzahlung nachweisen müsste. Die Aushilfe existiert ja faktisch nicht, sondern ich selber muss an einem freien Tag zusätzlich arbeiten. Das ist als Selbstständiger ja soweit normal, aber der SVA gegenüber könnte man so argumentieren.

Da es scheinbar nicht mehr Informationen dazu gibt, muss ich es einfach probieren.

Für diejenigen, welche auch mit dem Thema zu tun haben, schreibe ich hier gerne noch das Ergebnis in den Thread. Online findet man ja sehr wenig zu dem Thema.

Ich habe jetzt direkt beim Bund angefragt (Bundesamt für Sozialversicherungen) und mich zu diesem Thema beraten lassen.

Betriebszulagen bei der EO werden ausgerichtet wenn einer der folgenden Punkte erfüllt ist:

"Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienst leistenden Personen, die

1.) als Eigentümerin / Eigentümer, Pächterin/Pächter oder Nutzniesserin / Nutzniesser einen Betrieb führen oder

2.) als Teilhaberin / Teilhaber einer Kollektivgemeinschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaberin / Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaberin / Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind."

Beim klassischen Einzelunternehmer fällt man also am ehesten unter die Kategorie „einen Betrieb führen“.

Der Bund hat auch eine Definition, ab wann ein „Betrieb“ im rechtlichen Sinne vorliegt.
Das ist in diesem Merkblatt geregelt „«Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung (WEO) ab Randziffer-Nr. 4071ff WEO ab Seite 52“.
https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6932/download

Da steht: Ein Betrieb liegt vor, wenn die selbstständigerwerbende Person über Räumlichkeiten, Grundstücke, besondere Einrichtungen, Bastelmaschinen oder ein bedeutendes Warenlager verfügt, oder wenn sie eine oder mehrere Personen dauernd beschäftigt. Diese Sachen müssen zur Ausübung des Berufes notwendig sein und ausschliesslich oder vorwiegend hierfür verwendet werden. Wird der Beruf in Räumlichkeiten oder mittels besonderer Einrichtungen oder Maschinen ausgeübt, die die Dienst leistende Person zu andern Zwecken ohnehin benötigen würde (z.B. Wohnräume, Garage, Bastelräume, Bastelmaschinen oder Fahrzeuge), so wird keine Betriebszulage ausgerichtet.

Als Dienstleister ohne spezielle Maschinen bzw. Warenlager gibt es also nur die Punkte „eigene Geschäftsräumlichkeiten“ oder „Beschäftigung von Personal“.
Die private Wohnung zählt explizit NICHT zu den Geschäftsräumlichkeiten.

Hier ist also scheinbar nicht ein Kanton spendabler und der andere geiziger, sondern es scheint sich um eine schweizweite Bundesregelung zu handeln.

Das ist für mich jetzt zwar negativ, aber ich hoffe, diese Info hilft zukünftig anderen Leuten, die mit dem Thema zu tun haben.