Buchhaltung bei zwei Online Shops

Hallo Zusammen

Anfangs Jahr gründete ich ein Einzelunternehmen mit Eintrag im HR. Zur Zeit betreibe ich zwei Online Shops. Ich bin daher auch zur Buchhaltung verpflichtet. Ich habe dazu ein paar Fragen, die ihr mir hoffentlich beantworten könnt :wink:

  1. Es gibt ja den Grundsatz: Ohne Beleg keine Buchung. Beim Bankkonto wurde automatisch der Betrag für die Kontoführung abgezogen. Ich habe keine Rechnung oder so etwas in der Art bekommen. Kann ich dies in diesem Fall auch ohne Beleg buchen?

  2. Wenn jemand über den Online Shop per Kreditkarte bazahlt, verbuche ich das wie folgt:

  • FLL (Stripe) / Handelserlöse Shop A. - 200.00 Fr. - 12.02
  • Erlösminderungen Stripe Kommissionen / FLL (Stripe) - 20.00 Fr - 14.02
  • Bank / FLL (Stripe) - 180.00 Fr. - 14.02
    Kann ich das so (mit einem Übergangskonto FLL (Stripe)) buchen?

Vielen Dank für Eure Hilfe

hallo Zestei

a) diese Kontoführungsgebühren, werden sicher in den Abschlussgebühren der Bank aufgeführt. So könntest Du diese Abrechnung als Beleg nehmen. Da die Buchung ja auf dem Kontoauszug aufgeführt ist, reicht auch der Kontoauszug als Beleg.

b) Diese Verbuchungsmöglichkeit ist machbar. Bitte achte jedoch darauf dass dieses „Durchlaufskonto“ jeweils auf CHF 0.-- sein sollte am Ende einer Periode. Wozu dient Dir dieses Konto? Es verursacht ja nur einen Buchungsaufwand, wenn du es nicht direkt verbuchst.

Ansonsten aber so machbar.

Gruss
ARthur

Hallo Arthur
Danke für deine Rückmeldung.
Zur Frage b) Wenn der Kunde per Kreditkarte etwas kauft, überweist er den Betrag nicht direkt auf mein Bankkonto sondern an dieser Stelle an Stripe. Stripe wiederrum zahlt nur wöchtenlich den Betrag auf mein Bankkonto, darum das Durchlaufkonto.
Gruss

Hallo Zestei

Ägsgüsi, noch etwas zu 2.: Buchen der Kommisionen auf „Ertragsminderung“ ist nach Mehrwertsteuerverordnung nicht korrekt, auch wenn es hier im Forum andere Meinungen darüber gibt.

Art 46 MWSTV: Nicht als Entgeltsminderungen gelten Kreditkartenkommissionen, Scheckgebühren, WIR-Einschläge und dergleichen.

So sind z.B. die CHF 200 wesentlich, ob Du MWST-pflichtig bist oder nicht und nicht die CHF 180. Zudem ist die MWST auf CHF 200 geschuldet und nicht auf CHF 180. Deshalb sind die CHF 20 Kreditkartengebühren zwingend im Aufwand zu verbuchen. Der Kontenplan GastroSuisse/HotellerieSuisse beispielsweise führt ein Konto „Kommissionen Kreditkarten“ im Verwaltungsaufwand.

Viel Erfolg!

Gruss Bruno

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