Buchhaltungsabschluss

Hallo mitenand
Ich habe ein Frage zum Jahresabschluss. Ich habe am 25.01.2021 eine Rechnung erhalten, welche aber noch das Jahr 2020 betrifft. Darf ich in diesem Fall diese Rechnung mit Datum 31.12.2020 direkt im alten Jahr verbuchen oder muss ich transitorisch buchen, d.h. es muss dann in beiden Jahren gebucht werden, was natürlich etwas aufwändiger ist. Die Frage ist, ob das erlaubt ist oder ob das allenfalls von der Revision beanstandet würde.
Vielen Dank für die zeitnahe Antwort. Gruss Miro

Hallo Miro
Ich denke, da spricht nichts dagegen. Ich kann mir nicht vorstellen, das dies problematisch sein könnte, da das Endergebnis dasselbe ist.
Gruss
Salvi

Korrekt ist: Passive Rechnungsabgrenzung = das ist die Treuhänderlösung.
31.12.: Buchung 4000 an 2300 7’500.-
01.01. Rückbuchung 2300 an 4000 7’500.-
25.02. Zahlung (Annahme OP), 4000 an 1020 7’500.-

Die Praktikerlösung ist man macht die Rechnung vom 25.01. zum Kreditor per 31.12.2020.
Was natürlich inhaltlich falsch ist.
Aber vom Buchen her kommt es aufsselbe raus
4000 / Kred (VLL)
VLL / 4000 Umkehrbuchung
4000 / 1020 Zahlung
=> Gleicher Buchungsaufwand, aber eben halbrichtig.

Warum nicht gleich von Anfang richtig machen?

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Hallo Diomiro

Ich grenze ab, was nicht nur zweifache Verbuchung bedeutet, sondern auch doppelte Rechnung (Kopie) für beide Buchungen (Jahre).
Weiter zu beachten: MwSt
Altes Jahr Nettobetrag
Neues Jahr inkl. MwSt

Alles Gute
klapu

Rein ergebnistechnisch könntest du das gut ins alte Jahr buchen. Aus Mehrwertsteuersicht entsteht dir dadurch jedoch ein Zinsvorteil. Du machst die Vorsteuer ein Quartal früher geltend. Daher probiere ich jeweils sämtliche Rechnungen nach dem Rechnungsdatum abzugrenzen. Vermutlich wir der MWST-Betrag jedoch nicht weltbewegend sein und es dürfte keine Rückfragen geben. Ich denke, dass hier gesunder Menschenverstand angebracht ist.