Doppelter Abzug Säule 3a bei Wechsel Selbständig-Unselbständig

Hallo

Es gibt einen Sonderfall, in dem im selben Jahr zwei Säule-3a-Höchstbeträge steuerlich abgezogen werden dürfen. Die Formulierung dazu ist jedoch nicht eindeutig:

Gemäss ESTV-Kreisschreiben Nr. 18 vom 17. Juli 2008, Ziff. 5 g, dürfen beim Übergang von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder umgekehrt im gleichen Jahr sowohl der Maximalbetrag für Personen mit Anschluss an eine Pensionskasse (derzeit CHF 7’258) als auch die 20 % des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit (ohne PK-Anschluss) in die Säule 3a einbezahlt und steuerlich abgezogen werden.

Unklar ist jedoch, was genau unter «Übergang» zu verstehen ist.

Beispielsweise: Wenn man bisher im Haupterwerb selbständig war und dann zu einem Haupterwerb aus unselbständiger Tätigkeit wechselt – muss die selbständige Tätigkeit dafür vollständig aufgegeben werden? Oder kann sie weiterhin in kleinem Umfang als Nebenerwerb bestehen bleiben, solange der Haupterwerb wechselt?

Im Text selbst wird lediglich von einem «Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung infolge Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit während des Jahres» gesprochen. Eine vollständige Aufgabe der selbständigen Tätigkeit wird nirgends erwähnt. Einzig der Begriff «Übergang» in der Überschrift lässt Raum für Interpretation.

Der gesamte Text aus dem Kreisschreiben ist:

Berechnung des Abzuges beim Übergang von einer unselbständigen zu
einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder umgekehrt

Während der Zeitspanne der unselbständigen Erwerbstätigkeit mit Anschluss an eine Pensionskasse kann die steuerpflichtige Person – ein entsprechendes Erwerbseinkommen vorausgesetzt – maximal den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a BVV 3 vorgesehenen Maximalbetrag einbezahlen. Für die Zeitspanne der Selbständigkeit ohne Anschluss an eine Pensionskasse kann die steuerpflichtige Person bis zu 20% ihres selbständigen Erwerbseinkommens einbezahlen, vorausgesetzt sie schliesst die Buchhaltung per Ende des Jahres ab. Für das betroffene Jahr kann insgesamt (inkl. allfällige Einzahlung in die kleine Säule 3a) nicht mehr als der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b BVV 3 vorgesehene Maximalbetrag (40% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG) einbezahlt werden. Gleich verhält es sich beim Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung infolge Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit während des Jahres.

Vielen Dank!

Hi
Ich kann dir jetzt nicht deine Frage beantworten, da ich selbst kein Profi in diesem Bereich bin.
Aber es interessiert mich und ich würde gerne meine Gedankengänge teilen.

Unselbstständige und selbstständige Erwerbstätigkeit geht zusammen. Das ist kein Problem.
Die Maximalbeiträge in die 3a Säule sind je nach Gegebenheit begrenzt. Wer eine BVG Vorsorgeversicherung hat darf nur den Mindestbeitrag von aktuell CHF 7258.- pro Jahr ins 3a einzahlen.
Wer einer unselbstständiger Arbeit nachgeht, der MUSS BVG versichert sein, sobald er mehr als CHF 22’680.- pro Jahr verdient. Wenn er nebenbei dann auch noch einer selbstständiger Erwerbstätigkeit nachgeht, kann somit nicht mehr max 20% von dem daraus erwirtschafteten Lohn in die 3a Säule einzahlen (max. CHF 36288.-) sondern nur noch den Maximalbetrag von CHF 7258.-.
Wer von einer unselbstständigen Arbeit in eine selbstständige Arbeit wechselt, der ist nicht mehr automatisch BVG versichert. Das bestehende BVG Guthaben bei der ehemaligen Anschlusskasse wechselt dann in ein Freizügigkeitskonto und das Guthaben besteht weiter. Er darf dann ohne bestehenden BVG Anschluss 20% in die 3a Säule einzahlen.

Ich persönlich bin unselbstständig weil ich eine Kapitalgesellschaft besitze. Ich bin somit einer BVG Einrichtung angeschlossen. Zahle aber trotzdem 20,6% dort ein. Und ich würde auch jedem Selbstständigen empfehlen sich einer BVG Einrichtung anzuschliessen und die die höchste Versicherungsstufe zu wählen, also auch um die 20%, weil die BVG keine Obergrenze kennt. Daneben kann man immer noch die CHF 7258.- in die 3a Säule einzahlen.

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Hier noch deine erwartete Antwort.
Frage an Gemini: Bitte Text verständlich umformulieren: (Kreisschreiben)

Das ist ein klassischer Gesetzestext, der sehr kompliziert formuliert ist! Gerne forme ich ihn in eine verständliche und praxisnahe Anleitung um.


:bullseye: So berechnen Sie den 3a-Abzug bei einem Wechsel im Berufsstatus

Die Regelung betrifft das Jahr, in dem Sie von der Anstellung in die Selbstständigkeit wechseln oder umgekehrt.

1. Die Grundregel: Aufteilung des Jahres

Im Jahr des Wechsels haben Sie Anspruch auf beide Berechnungsarten, aber nur anteilig für die jeweiligen Monate.

Status 3a-Betrag pro Jahr Wer zahlt?
Angestellt (mit Pensionskasse) Kleiner Maximalbetrag (z.B. CHF 7’258) Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Selbstständig (ohne Pensionskasse) Grosser Maximalbetrag (20% des Nettoeinkommens, max. CHF 36’288) Selbstständige Person

2. Die Höchstgrenze für das gesamte Jahr

Die Einzahlungen aus beiden Zeitspannen (angestellt + selbstständig) werden addiert.

:right_arrow: Wichtig ist der Deckel: Ihre gesamte Einzahlung in die Säule 3a während dieses Wechseljahres darf den grossen Maximalbetrag (aktuell ca. CHF 36’288) nicht überschreiten.

3. Berechnung Schritt für Schritt

  • Schritt 1: Berechnung für die Zeit als Angestellter

    • Für die Monate, in denen Sie angestellt waren und einer Pensionskasse angehörten, dürfen Sie den kleinen Maximalbetrag $(CHF , 7’258)$ zeitanteilig einzahlen (z.B. 6 Monate: $6/12 \times CHF , 7’258$).
  • Schritt 2: Berechnung für die Zeit als Selbstständiger

    • Für die Monate, in denen Sie selbstständig waren und keiner Pensionskasse angehörten, dürfen Sie bis zu 20% Ihres selbstständigen Nettoerwerbseinkommens einzahlen (maximal bis zum grossen Maximalbetrag).
  • Schritt 3: Der Kontroll-Check

    • Addieren Sie die Einzahlungen aus Schritt 1 und Schritt 2.
    • Die Summe darf den grossen Maximalbetrag (CHF 36’288) niemals überschreiten, selbst wenn die Summe der zeitanteiligen Beträge rechnerisch höher wäre.

Kurz gesagt: Im Wechseljahr können Sie unter Umständen mehr als den kleinen Betrag einzahlen. Der Abzug wird zusammengerechnet, ist aber gedeckelt durch den höchsten möglichen Maximalbetrag für Selbstständige.

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Hallo Nomad

Vielen Dank für Deine Antworten.

Leider hat sich Gemini auch nicht zu einer Aussage über die eigentliche Frage hinreissen lassen:

Genügt für einen “Übergang” von selbständig zu unselbständig, dass der Haupterwerb mit Neu-Aufnahme der unselbständigen Tätigkeit dorthin wechselt, und die selbständige kann als Nebenerwerb in kleinem Umfang weitergeführt werden?

Oder meint die ESTV damit, dass die bisherige selbständige Tätigkeit vollkommen aufgegeben werden muss?

Aus dem Kreisschreiben kann man beides herauslesen, insbesondere da nur auf Zeiten mit und ohne Anschluss an eine PK abgehoben wird.

(Zudem: Gemini interpretiert hier, dass die Einzahlung der kleinen 3a zeitanteilig gekürzt würde - auch das geht nicht aus dem Text hervor - nur dass “für die Monate” maximal der kleine 3a Betrag gezahlt werden kann, sofern ausreichend Einkommen vorhanden ist. Das heisst eigentlich, solange das Einkommen für diesen Zeitraum oberhalb des Maximalbetrags der 3a-Einzahlung liegt, kann auch der komplette 3a Beitrag eingezahlt werden).

Viele Grüsse

Hallo mx123

Und die einfachste Lösung: Frag einfach bei der ESTV nach.
Die Leute dort sind sehr hilfsbereit.

Gruess hampi52

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Hallo hampi52

Danke - doch wer bei der ESTV wäre denn Ansprechpartner für die Kreisschreiben bzw für solche Fragen zu diesen?

Beim zuständigen kantonalen Steueramt übt man sich auf Nachfrage in möglichst restriktiver Auslegung - ob das allerdings tatsächlich so gedacht ist oder nur eine einzelne Meinung/Auslegung…?

Viele Grüsse

Wahrscheinlich die Abteilung, die mit S3a zu tun hat.
Ich frage mich einfach da durch, nach dem fünften Verbinden habe ich dann die richtige Person.

Deine Alternative: Einfach machen, was Du für richtig hältst. Wenns falsch ist, gibts eine neue Einschätzung…

Gruess hampi52

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Hallo hampi52

Vielen Dank. Ich hatte ein sehr nettes Gespräch mit der zuständigen Person bei der ESTV.

Dort sieht man es so, dass im Jahr der Aufnahme der zweiten Tätigkeit beide Einzahlungen möglich sind und die selbst. Tätigeit nicht vollständig beendet werden muss (Buchhaltung abschliessen heisst nicht Geschäftstätigkeit aufgeben).

Allerdings hat deren Einschätzung keinen bindenden Charakter, zuständig für die Entscheidung ist ja nur das kantonale Steueramt. Und dort sieht man es umgekehrt, man liest aus dem Text heraus, dass die Tätigkeit vollständig aufgegeben werden muss.

Einzige Lösung wäre nach Einsprache und Abweisung dann den Rechtsweg zu beschreiten, was natürlich sehr unschön ist. Zumal das Gericht dies ja auch nach Gusto in die eine oder andere Richtung sehen kann.

Es ist überraschend, wie frei und divergent solche Verwaltungsweisungen (die ja gerade die Steuerpraxis für die Steuerbehörden bindend konkretisieren sollten) interpretiert werden dürfen.

Viele Grüsse