Einnahmen verbuchen welche nicht Umsatzrelevant sind (Einnahme für andere Firma)

Hoi zäme,
Ich (gmbH) führe Dienstleistungen im Auftrag einer Drittfirma aus. Diese Dienstleistungen werden jeweils bar bezahlt und ich nehme diese Gelder am Ende Bar ein. Ein Teil geht gemäss einem Reglement mit der Drittfirma direkt an diese. Ich überweise diese Teilbeträge jeweils aus meinem Firmenkonto.

Frage: Wie verbuche ich den Teil der Einnahme bzw die Auszahlung die ich direkt abliefere, damits bei mir nicht Umsatzrelevant ist (Mehrwersteuerlimite) korrekt?

Unter der Annahme das du nicht MWST Pflichtig bist, ist diese Frage schwierig zu beantworten.

  • Auf wenn ist die Quittung (Bar) ausgestellt?
  • Welche Abmachung hast du mit anderen Unternehmung?
  • Ist die Dienstleistung unter normalen Umständen der MWST unterstellt? (also nicht ausgenommen)
  • Ist die Drittfirma MWST Pflichtig?
  • Die Quittung ist auf meine GmbH ausgestellt, ich trete mit dem Kunden in Kontakt.
  • Vertraglich geregelt: Abgabe von überschüssen
  • Nein, die Dienstleistung ist nicht ausgenommen
  • Die Drittfirma ist MWST-pflichtig

Meines Erachtens gar nicht, wenn ich dein Anliegen/Geschäftsfall richtig verstehe. Grundsätzlich kann man die Umsätze nicht einfach Netto ausweisen. Insbesondere wenn dies dann noch gemacht wird, um keine MWST-pflichtigen Umsatz zu erreichen, hast du ein Problem. Stichwort: Bruttoprinzip als einer der Grundsätzen einer ordnungsgemässer Rechnungslegung.

(Allenfalls eine Option, je nachdem wie du mit den Kunden/Drittfirma die Konditionen bestimmen kannst: du müsstest für deinen Teil Rechnung stellen und der Kunde bezahlt dies bei dir. Und für den anderen Teil muss die Drittfirma Rechnung stellen und der Kunde zahlt bei ihr)

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die Ausgangslage ist unklar

die Ausgangslage ist unklar und auch das MWST-Risiko sehe ich hier als beträchtlich, meiner Ansicht nach sind die möglicherweise UST-relevante Umsätze. Warum rechnet man diese nicht ab? Weshalb stellt nicht jeder seine Quittung selber aus und nimmt das Geld bar ein? Derjenige, welcher jetzt den Gesamtbetrag einkassiert, kann möglicherweise bei einer MWST-Revision zur Kasse gebeten werden