Ich habe im 2018 ein Praxis gekauft für ca. CHF 20’000. Diese werde ich dieses Jahr eröffnen und beitreiben. Frage: Kann ich den Kaufpreis als Aufwand/Gründungskosten für die Steuern 2019 abziehen oder schon mit der Steuererklärung 2018, obwohl ich noch nicht selbständig war?
Ich bin nicht im Handelsregister eingetragen. Ich bin deutsche Staatsangehörige und werde mich nächstes Jahr aus der Schweiz abmelden und in die Praxis in Deutschland übernehmen und mich als selbständig anmelden.
Als Gegenwert habe ich vor allem Einrichtung, technische Geräte sowie Kundendaten erhalten.
Nach meinen Recherchen handelt es sich wohhl eher um Gründungsinvestitionen, welche ich im ersten Geschäfsjahr in der Bilanz aufführen und jährlich Abchreiben kann.
Neben den Anlagekosten hatte ich auch schon Kosten für die Gründung wie Rechtsanwalt für Vertragsprüfung, Einschreibegebühren und Verwaltungsgebühren. Ich denke, diese werden in der Schweiz wohl eher nicht als Gründungskosten im 2018 akzeptiert, wenn ich die Praxis erst nächstes Jahr führe?
Achtung: Gründungskosten werden in CH nicht mehr aktiviert (seit etwa 2015, da hat die Rechtspraxis geändert) sondern direkt dann als Aufwand abgeschrieben, wenn sie anfallen. Alles, was mit der Gründung zusammenhängt (Notar, Handelsregister, Vertragsprüfungen etc.) zählt zu den Gründungskosten.
Offenbar schein sich Deine Frage auf deutsches recht zu beziehen, weil Du ja aus der Schweiz nach Deutschland gehst und dort eine Praxis übernimmst.
Da musst Du einen deutschen Steuerberater fragen, wie genau das da gehandhabt wird.