Erwerbsersatzentschädigung für GF verbuchen

Guten Morgen
Unser Geschäftsführer (Ehemann der GmbH - Inhaberin) erhält eine entsprechende Erwerbsersatzentschädigung bedingt durch Corona seit Dezember 2020. Diese wird aber seitens der SVZ direkt auf sein Privatkonto (EO-Entschädigung+AHV/IV/EO/ALV-Beiträge)ausbezahlt.
Bis November hat er ein reguläres Gehalt mit Kinderzulage und Verrechnung Firmenwagen bekommen. Dadurch stellt sich für mich die Frage:
-Wie kann, bzw. muss ich diese Erwerbsersatzentschädigung für Dezember in der Lohnabrechnung verbuchen, obwohl diese nicht über das Geschäftskonto gezahlt worden sind.
Als Lohnbuchhaltungsprogramm nutzen wir EasySalary.
Würde mich freuen, wenn mir da einer helfen kann. Im Internet bin ich leider auch nicht fündig geworden.
Gruss
Axel

Der Eingang der Zahlung würde ich buchen da fürs Geschäft KK Ehefrau an 5005 neues Konto EO Corona Entschädigung.

Lohn können Sie im dann separat über Ihr Programm zahlen.

Oder verrechnen 3000.- EO Guthaben Nettolohn 5230.-
Also hat er noch eine Nettolohnauszahlung von 2230.-

Aber vielleicht ist die Verrechnung kompliziert dann halt nicht.

Hallo Axel

Von der Corona-EO-Entschädigung sind ja die Sozialleistungen bereits abgezogen.
In der Einzelfirma buchst Du das über 2850 (Privatkonto) ein (so Du den Betrag von Privat ins geschäft schiebst, was ich nicht tun würde).
Also Du lässt es wo es ist.

Die Lohnabrechnung machst ohne diesen Betrag - sonst zahlst Du ja die AHV doppelt…

Also Lohne - EO.
Für die EO gibts dann eine separate Bescheinigung für die Steuern.

So würde ich es machen, erhebe jedoch keinen Anspruch darauf, dass es nur so gibt. Einfach im Hinterkopf halten: So buchen, dass Du nicht die Sozialleistungen doppelt zahlst.

Gruess Hanspeter

hallo zusammen

Ich tue mich auch schwer mit dem Thema. Das was Axel beschreibt, betrifft nur die Einzelfirma. Für die Inhaber wird die AHV abgezogen. Aber sobald man eine GmbH hat (Auszahlung für den Geschäftsführer) oder für den mitarbeitenden Ehegatten, wird die AHV an die Firma ausbezahlt nicht abgezogen, so wie bei der Kurzarbeit.

In dem Fall, den ich momentan bearbeite, wurde das Geld der Firma bezahlt. Was ich nicht weiss: muss ich die AHV, ALV etc. vom ursprünglichen Lohn, analog Kurzarbeit, abrechnen oder vom tatsächlich ausbezahltem Lohn? Muss man es im Lohnausweis auch unter Ziffer 7 deklarieren?
Dies konnte ich nirgendwo nachlesen.
Also falls es jemand weiss, bitte um Antwort, danke.

Gruss Jana

Die KAE-Entschädigung wird eigentlich dem Betrieb ausbezahlt. Dieser hat die Löhne entsprechend zu erstellen. Z.B. bisheriger Lohn Fr. 5’000.-, neu einen KAE-Beitrag von Fr. 2’500.- = Abrechnen Monatslohn Fr. 2’500.- Kurzarbeitsentschädigung 2’500.- (welches im Lohnausweis unter Pos. 7 mit Vermerk «KAE-Entschädigung» ausgewiesen werden muss. Da das Konto 5006 als Sozialleistungen (KTG/UVG/EO) herhalten muss, würde ich ein Konto 5007 «KAE-Entschädigung» eröffnen. Die Kurzarbeitsentschädigung würde auf das Konto 5007 verbucht (5007/1091(Interimkonto Löhne)). Die Zahlung der Arbeitslosenkasse wird als Zahlungseingang (1020/5007) verbucht. Die AHV/ALV/IV/EO sind auf dem Betrag, wie auch das BVG und eventuell KTG abzurechnen. Lediglich die UVG fällt dahin.
Liebe Grüsse, Peter