Die Firma hat ein Fördergeld für ein “Project Pitch” erhalten. Auf welches Konto würdet ihr das buchen (MwSt.-frei)? Im Gegenzug muss sie die dafür benötigten Stunden aufschreiben und abliefern. Wie wird dieser Arbeitsaufwand (inkl. MwSt.) gebucht. Von Geschäftspartnern die jeweils an dem Projekt mitwirken erhält sie ganz normale Abrechnungen, würdet ihr das als normale Fremdarbeit (Vst.) buchen? Wie wird diese Fremdarbeit mit dem Fördergeld verbucht? Was passiert mit einem allfälligen Saldo des Fördergeldes?
Die für dich (bzw. uns) relevantere Frage ist eigentlich weniger das Ertragskonto selbst, sondern vielmehr, was du genau mit «MwSt.-frei» meinst. Entweder fehlt dir hier noch etwas Hintergrundwissen, oder das Anliegen ist schlicht zu unpräzise formuliert.
Die Angaben sind insgesamt zu spärlich, um das seriös zu beurteilen – beziehungsweise liegt das Thema womöglich auf einem Niveau, das ich nicht weiter kostenlos abklären werde.
Aber Tipp: Für eine korrekte Einordnung dürften eines oder mehrere der folgenden MWST Themen relevant sein, respektive daraus lässt sich die korrekte Handhabung ableiten:
Art. 10 (Befreiung von der Steuerpflicht)
Art. 18 (nicht Entgelt / hoheitliche Tätigkeit)
Art. 21 (von der Steuer ausgenommene Leistungen)
gemischte Verwendung / Vorsteuerkorrektur
Ja, was die Kontierung betrifft, stimme ich zu.
Bezüglich MWST (Vorsteuer) lässt sich aufgrund deiner Angaben jedoch nur spekulieren, die Wahrscheinlichkeit besteht, dass noch mehr berücksichtigt werden muss.
Das ist eine betriebsbuchhalterische Überlegung.In der FIBU wird der Vorgang einfach einmal als Ertrag und einmal als Aufwand erfasst – fertig.
Wenn du hingegen eine spezielle projektbezogene Verbuchung oder Abrechnung meinst (was bei solchen Geschäften durchaus üblich ist), hängt das ausschliesslich vom internen Controlling bzw. den Anforderungen des Auftraggebers ab, was gemacht wird (oder eben nicht). Das ist individuell geregelt und nicht allgemein vorgegeben.
Gleiches gilt für den Saldo der Fördergelder: Grundsätzlich hat dieser nichts mit der Finanzbuchhaltung zu tun. Entscheidend ist der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, in dem geregelt ist, wie damit umgegangen werden soll. Entsprechend kann die Buchung dann vorgenommen werden.