Hallo zusammen
Bei einer Kollektivgesellschaft mit zwei Gesellschaftern (Ehemann und Ehefrau) bzw. Kommanditgesellschaft mit Komplementär (Ehemann) und Kommanditist (Ehefrau) ist jeweils nur der Ehemann im Tagesgeschäft aktiv. Die Ehefrau ist nur in der Firma eingetragen, jedoch ohne sonst mitzuwirken. Im Gesellschaftsvertrag wurde vereinbart:
1. Es wird kein fixes Honorar/Lohn festgelegt. Jeglicher Gewinn (Einnahmen minus Geschäftsaufwand) wird gemäss den Modalitäten unter Ziffer 2 den Gesellschaftern als Lohn, auch unterjährig, ausbezahlt.
2. Gewinn (Einnahmen minus Geschäftsaaufwand) bis zum Betrag von 5’600 Fr. werden jeweils zu gleichen Teilen den beiden Gesellschaftern ausbezahlt. Bei Gewinn über 5’600 Fr. erhält Gesellschafterin B / Kommanditist (Ehefrau) 2’300 Fr. Gewinn ausbezahlt und Gesellschafter A / Komplementär (Ehemann) den resultierenden Restbetrag.
3. Bei Gewinn bis 5’600 Fr. wird das Kapital nicht verzinst. Bei Gewinn über 5’600 Fr. wird ein Zins von 5% ausbezahlt, wobei dieser im ausbezahlten Gewinn gemäss Gewinnermittlung unter Ziffer 2 inkludiert ist.
Zu erwähnen ist, dass Ehemann wie auch Ehefrau eine Anstellung im unselbstständigen Erwerb haben als Haupterwerb und somit auf Einkommen bis 2’300 Fr. aus selbstständiger Tätigkeit im Nebenerwerb keine AHV abzuführen haben.
Frage 1: Ist eine solche Abmachung rechtens? Grundsätzlich besteht Formfreiheit im Vertrag, jedoch ist diese Formulierung bewusst darauf abzielend, möglichst wenig Sozialabgaben abzuführen. Bei Gewinn bis 5’600 Fr. wird durch die Aufteilung auf je 2’300 Fr. der AHV-Freibetrag eingehalten und keine Abgaben sind notwendig. Da nur der Mann die Einnahmen generiert, könne man auch definieren, dass jegliche Einnahmen = Lohn sind und er hätte dann 5’600 Fr. Lohn und somit AHV-Abgaben = weniger Geld in der Kasse für das Ehepaar. Bei Gewinn über 5’600 Fr. wird bewusst gedeckelt 2’300 Fr. der Ehefrau ausbezahlt, da dies schlussendlich auf dem gleichen Privatkonto des Ehemannes landet, so aber gesamthaft weniger AHV zu bezahlen ist (2’300 Fr. sind ohne AHV-Abzug, und der Rest generiert einerseits weniger Abzüge durch die „fehlenden“ 2’300 Fr. und können dadurch eventuell auch zu einem tieferen Satz führen). Ebenfalls wird bewusst der Zins auf das Kapital als inkludiert betrachtet in der Gewinnauszahlung, so dass durch den Zins die Auszahlung der 2’300 Fr. an die Ehefrau nicht plötzlich grösser wird und somit AHV-pflichtig.
Frage 2: Der Ehefrau ist ja nicht angemeldet bezüglich AHV (da in jedem Jahr maximal 2’300 Fr.), der Ehemann schon. Darf dieser in einem Jahr mit nur maximal 2’300 Fr. Gewinnausschüttung als Lohn 0 Fr. deklarieren, da ja nicht AHV-pflichtig, oder muss er zwingend, aus meiner Sicht korrekterweise, 2’300 Fr. angeben? Mit der Angabe von 2’300 Fr. würde er aber ja indirekt die freiwilligen Abzüge auf Löhne unter 2’300 Fr. verlangen. Spätestens mit der definitiven Steuererklärung erhält die Ausgleichskasse die Meldung über 2’300 Fr. und dann ist die Frage, ob überhaupt nachgefragt wird, ob er AHV abführen will oder darauf verzichten möchte.
Danke und Gruss
Justin