Inkasso von Vorauskasse-Forderungen

Hallo Community

Ich habe ein interessantes Szenario welches sicher für alle eCommerce Betreiber von Interesse sein kann und bei mir im Betrieb heiss diskutiert wurde.

Ich verkaufe in einem Webshop mit Zahlungsart „Vorauskasse“ einem Kunden ein Produkt, das heisst das Produkt wird erst nach Zahlungseingang geliefert. Die Vorauskasse-Rechnung hat ein Zahlungsziel von 10 Tagen.

Darf man den Kunden wenn er nach 10 Tagen nicht bezahlt hat dann anfangen zu mahnen ggf. sogar betreiben, auch wenn der Kunde äussert er habe nicht bezahlt, da er das Produkt gar nicht mehr will? Oder wäre dies kaufmännisch / juristisch nicht ok, da es sich hier um eine Vorauskasse-Rechnung und nicht um eine Rechnung nach erbrachter Auftragserfüllung handelt?

Ich als Verkäufer gehe vom Standpunkt aus, dass mein Kunde mit mir einen rechtsgültigen Kaufvertrag nach Art. 184 ff. OR abgeschlossen hat und so die Zahlung auf jeden Fall leisten muss. Dazu kommt, dass Das Schweizer Recht für den Online-Handel keine Rücknahmefrist oder ein anderes Rückgaberecht vorsieht, nachdem die Bestellung abgeschickt wurde.

Ich habe schon diverse Ausagen gehört. Einige Händler behaupten solange der Kunde nicht bezahlt liefere ich nichts und so entsteht mir kein Schaden. Andere äussern die Forderung muss unbedingt eingetrieben werden, der Vertrag ist gültig und das wäre sonst fehlender Umsatz.

Und was meint Ihr?

Hallo
Ich bin der Meinung, dass das durchaus akzeptabel ist, da der Kunde einen Kaufvertrag eingegangen ist!
Sie hatten einen Zeitaufwand, auch wenn Der nur klein ist.

Aber warum macht man denn Heute noch Vorauskasse?
Ich bin der Meinung, und ich rede auch aus Eigenerfahrung, dass Kunden lieber mit der Kreditkarte bezahlen!
Es ist einfacher, schneller und bequem für den Kunden.
Ich habe schon oft eine andere Seite aufgesucht mit dem selben Produkt, wo ich mit der Kreditkarte bezahlen kann. Es ist mehr Sicherheit für den Kunden garantiert!
Zu beginn meines Webshops, hatte ich nur Vorauskasse zur Verfügung und es kam oft vor, dass nicht einbezahlt wurde. Ich habe jetzt ein günstiger Zahlungsgateway Anbieter(Alltobill) gefunden, und bin wirklich sehr zufrieden mit der Entwicklung meines Webshops.

Hallo mmasselier

kommt auf mehrere Faktoren an. U.a. wäre es wichtig zu wissen wie Sie Ihre AGB handhaben. Es gibt die Möglichkeit in den AGB bereits festzulegen, wann juristisch der Kaufvertrag als verbindlich geregelt wird " Nach Eingang der Bestellbestätigung liegt ein gültiger Kaufvertrag zu Grunde" - Art. 184 Abs. 2 OR

Ohne diese Regelung kann man mit Sicherheit auf Art. 184 ff OR i.V.m Art 1 ff OR sich berufen - Frage ist die Beweislast letztens.

Somit würde ich dringend empfehlen die AGB mittels Art 184 Abs. 2 anzupassen - wenn nicht bereits erfolgt , oder eine Bestellbestätigung zu versenden. Somit wäre die Beweislage auf Ihrer Seite voll erfüllt. Die andere Frage stellt sich nur - lohnt sich der ganze Aufwand ( Mahnverfahren und Betreibung in Hinblick des Kostenvorschusses des Inkassos)

Betreffend der Mahnung möchte ich noch auf Art. 102 OR hinweisen. Ein Verzug sollte also so mindest irgendwo schriftlich festgehalten werden.

Ich hoffe etwas geholfen zu haben.

Der Normalfall ist ja, wenn die Ware wie auch der Gegenwert der Ware zug um zug ausgetauscht wird. Somit kommt eine gültige Obligation zustande. Im Geschäftsleben hat es sich eingebürgert, dass der eine Vertragspartner seine Leistung erbringt und der andere innerhalb der vereinbarten Frist seine Gegenleistung.
Die Motivation der Vorkasse kann zum einen sein, dass Waren eingekauft oder fabriziert bzw. erwarbeitet werden müssen, welche der Warenlieferant nicht aus eigenen Mitteln stemmen kann oder aber, man traut dem Vertragspartner die Zahglungsbereitschaft nicht zu. Beim zweiten Fall wäre eine Betreibung zwar möglich aber nicht zielführend. Wenn er dem Richter glaubhaft machen kann, dass er nichts bestellte oder die bestellte Ware nicht mehr benötigt, so werden eventuell lediglich die Spesen und Umtriebe bzw. die vorangegangenen Arbeiten gutgeheissen und die Gerichtskosten zu beider gleichen Teilen auferlegt. Sicherlich keine gute Reklame für den Versandhandel.
Daher rate ich, bei nicht erfüllten Vorkasse von Gattungswaren, von einer Betreibung ab.