Kann eine GmbH nach Geldeingangsprinzip bilanzieren?

Hallo zusammen,

Wieder einmal ein Neuling beim Thema Buchhaltung und Bilanz. Ich bin am ersten Jahresabschluss meines ersten, überlangen Geschäftsjahres meiner in Q4 2023 gegründeten GmbH.

Ich würde aus verschiedenen Gründen die Bilanz gerne nach Geldeingangsprinzip erstellen und offene Rechnungen erst in 2025 in die Bilanz aufnehmen. Jetzt habe ich zwei gegensätzliche Aussagen und daher meine Frage hier, ob man das so machen kann.

Mein Steuerberater sagt, dass die Bilanz einer GmbH analog der erfolgten Leistung erstellt werden muss und daher offene Rechnungen welche in 2024 gestellt wurden und wofür die Leistung in 2024 erbracht worden war auch in 2024 in die Bilanz müssen. Abrechnung nach dem Geldeingangsprinzip wäre nur bei Personengesellschaften möglich.

Habe auch ChatGPT gefragt und die Antwort hier war differenzierter:

Eine GmbH in der Schweiz muss die offenen Rechnungen (Forderungen und Verbindlichkeiten) in dem Jahr erfassen, in dem sie entstanden sind, auch wenn die Zahlung erst im Folgejahr erfolgt. Das Prinzip der periodengerechten Abgrenzung verlangt, dass die wirtschaftlichen Vorgänge zum richtigen Zeitpunkt erfasst werden, unabhängig vom Geldeingang oder -abgang. Eine Bilanz nach dem Prinzip des Geldeingangs ist nur in Ausnahmefällen oder bei sehr kleinen Unternehmen zulässig.

Auf die Nachfrage was die Definition eines kleinen Unternehmens ist war die ChatGPT Antwort:

Laut Artikel 957 OR (Handelsrecht) sind Unternehmen dann als „klein“ zu klassifizieren, wenn sie in zwei der folgenden drei Kriterien zwei Jahre hintereinander die jeweiligen Schwellenwerte nicht überschreiten:

  1. Umsatz: Der Jahresumsatz darf nicht mehr als 10 Millionen CHF betragen.
  2. Bilanzsumme: Die Bilanzsumme (Summe der Aktiva) darf nicht mehr als 20 Millionen CHF betragen.
  3. Durchschnittliche Anzahl der Vollzeitstellen: Es dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 50 Vollzeitstellen im Unternehmen beschäftigt sein.

Artikel 957 OR und die Kriterien für ein kleines Unternehmen gelten auch für eine GmbH. Wenn eine GmbH die Kriterien für ein kleines Unternehmen erfüllt (Umsatz unter 10 Millionen CHF, Bilanzsumme unter 20 Millionen CHF, weniger als 50 Vollzeitstellen), kann sie von den vereinfachten Buchführungsregelungen profitieren, einschließlich der Möglichkeit, nach dem Geldeingangsprinzip zu bilanzieren.

Nach dieser Definition wäre meine GmbH ein kleines Unternehmen und ich könnte nach dem Geldeingangsprinzip bilanzieren. Die Frage ist nur ob Chat GPT recht hat oder mein Steuerberater?

Herzlichen Dank,
Bernd

Du kannst während dem Geschäftsjahr nach dem „Geldeingangprinzip“ vereinnahmt buchen, vorausgesetzt du rechnest die MWST nach vereinnahmten Entgelt (falls du überhaupt MWST Pflichtig bist). Allerdings musst du Ende Jahr „Inventur“ durchführen und Erträge wie auch den Aufwand korrekt abgrenzen. Heisst nicht bezahlte Debitorenrechnungen müssen entsprechend Bilanziert werden Debitoren 1100 an Ertrag 3000 z.B.
Genau das gleiche musst du mit Kreditorenrechnungen machen, alle nicht bezahlte Aufwände müssen erfasst werden.
Das Prinzip ist einfach, alle Aufwände und Erträge müssen in der Periode geltend gemacht werden, in der sie entstanden sind, auch wenn kein Geld geflossen ist.

Merci für deine Antwort! Dann lag ChatGPT wohl leider falsch.

Ja, ich bin MWST pflichtig und rechne MWST nach vereinnahmten Entgelt ab.

Bei den Debitorenrechnungen, da ich 3 Fremdwährungskonten habe, lege ich vermutlich am besten für jedes Fremdwährungskonto mit nicht bezahlter Rechnnung ein Konto an wie 1110 für EUR, 1111 für USD, etc? Bei Zahlungseingang muss ich das ganze ja wieder aulösen. Buche ich dann Bank 1024 an Debitorenkonto 1110 sowie Ertrag für offene Rechnung 3000 an Dienstleistungserlöse 3400?

Kann dann vermutlich bei offenen Debitorenrechnungen zumindest eine kleine Rückstellung bilden falls die Rechung nicht bezahlt werden sollte? Kann man eigentlich auch eine Rückstellung bilden wenn man eine Liability Klausel im Vertrag mit dem Kunden hat?

Also entweder buchst du alle Offene Posten per Ende Jahr so wie von buchhalter0701 beschrieben. Und per Anfang Jahr löst du die Buchungen wieder auf. Das bedeutet, dass du dann während des Jahres wieder wie gewohnt alles Bank/Ertrag (oder Aufwand/Bank) buchst.

Oder du machst es so wie von dir beschrieben, heisst du löst die Buchungen nicht auf per 1.1… Stattdessen buchst du bei Zahlungseingang/ausgang der betreffenden Positionen dann halt Bank/Debitoren (oder Kreditoren/Bank).

Schlussendlich musst du das einfach manuell im Griff haben. Je nach Volumen, Fremdwährugnen, Kursdifferenzen etc. kann eine weitere Unterteilung der Buchhaltungskonti sicherlich Sinn machen.

Auf die offenen Debitoren kannst du ein Delkredere bilden. Pauschal sind hierbei 5% (10% ausländische Forderungen) von der Steuerverwaltung akzeptiert.

Eine Liability Klausel kann durchaus eine Argumentation für Rückstellungen sein. Oder auch nicht :wink:
Schlussendlich gelten die OR-Bestimmungen. Heisst grob gesagt, das noch Unsicherheit besteht, aber ein Mittelabfluss zu erwarten ist. Das musst du auf den betreffenden Sachverhalt beurteilen- und schätzen.