Hallo onfice/ C. Grmaca
Grundsätzlich gilt im Schweizer Handelsrecht der Anschaffungswert. Demzufolge lautet die Buchung bei der kaufenden Gesellschaft: (Annahme: Kaufpreiszahlung über Bank)
Beteiligung an Bank CHF 15’000
Dann übernimmt die kaufende Gesellschaft ein Verpflichtung zur Einzahlung des noch nicht liberierten Anteils am nominellen Aktienkapital:
Beteiligung an noch nicht einbezahltes Aktienkapital (kfr., oder lfr. Verbindlichkeiten) CHF 50’000. Alternativ kann diese Verpflichtung auch im Anhang ausgewiesen werden. Abhängig von der Wahrscheinlichkeit der Einzahlung.
Weitere Stolpersteine können sein:
- Substanzwert/ innerer Wert >CHF15’000
- Kauf von Nahestehenden
- Verlustvorträge
- Mantelhandel
- Zweckänderung/ Austausch der Organe
Beste Grüsse
Silversurfer