Konto und Immobilie im Ausland auf zwei Namen - Perspektive aus CH-Sicht

Liebes Forum,
Ich möchte hier gerne nach Rat fragen, weil ich per Google-Suche keine Informationen finde.

Mein Lebenspartner und ich sind seit Anfang 2019 in eingetragener Partnerschaft in der Schweiz. Mein Partner kommt aus HongKong und wird 2020 seine erste Steuererklärung hier abgeben. Ich selber bin hier aufgewachsen und meine Steuererklärung war bisher immer sehr einfach, weshalb ich ein bisschen überfragt bin, wie sich folgendes verhält:

In HongKong ist es scheinbar möglich, Bank-Konten sowie Immobilien auf zwei Eigentümer zu vergeben. So hat mein Partner in HongKong ein Bankkonto lautend auf seine Mutter und ihn, sowie eine Eigentumswohnung lautend auf seinen Vater und ihn. Der Hintergrund dabei ist, dass seine Mutter ihn im Falle ihres Ablebens direkt am Konto sowie der Wohnung beteiligen möchte, denn der Vater hat Kinder aus 1.Ehe, jedoch hat die Mutter das Bankkonto sowie die Immobilie finanziert und möchte, dass die beiden Werte möglichst bei ihrem Kind bleiben. In HongKong lässt sich das offenbar so einrichten.

Nun meine beiden Fragen aus Schweizer Steuer-Perspektive:
- Bankkonto auf zwei Namen
Das ist etwas, was ich hier in der Schweiz nicht kenne. Ein Konto lautet hier immer auf einen Namen, und so ist klar, wer es zu versteuern hätte. Was jedoch, wenn mein Partner zwar auf das ausländische Konto eingetragen ist, de facto aber nicht über das Geld auf dem Konto verfügt? Wenn plötzlich viel mehr Geld auf dem Konto liegt, müsste er dieses Ende Jahr als Einkommen versteuern? Wird das Konto bei Ableben der Mutter als Erbe versteuert?
Am liebsten würden wir das Konto ganz einfach “vergessen”, denn mein Partner hat auf diesem keine Werte. Doch aus Schweizer Sicht ja eigentlich schon, denn es lautet ja auch auf seinen Namen.

- Wohnung auf zwei Namen
Die Mutter kauft in HongKong gerade eine Eigentumswohnung für die dortige Familie. Bei gefragten Wohnungsprojekten wird der Zuschlag per Los vergeben (2000 Bewerbungen auf 100 Wohnungen). Deshalb ist es dort üblich, dass sich die ganze volljährige Familie für die Wohnung bewirbt. Eigentum und Finanzierung sind unabhängig. So finanziert die Mutter die Immobilie, doch das Los für den Kauf ist auf den Vater gefallen. Neben dem Vater soll nun auch der Sohn (mein Partner) als Miteigentümer eingetragen werden. Er wird also 50%-Eigentümer der Immobilie, damit sich der Vater mit der Immobilie nicht etwa “aus dem Staub” machen kann.
Mit einer Immobilie in der Schweiz könnte mein Partner seinen Eltern die Wohnung (oder eben den 50%-Anteil) steuerfrei zur Nutzniessung überlassen. Dies würde im Grundbuch eingetragen und die Sache wäre erledigt. Doch wie können wir nachweisen, dass eine Immobilie im Ausland einem Familienmitglied zur Nutzniessung überlassen ist? Das dürfte ja auch bei vielen Italienisch-/Kroatisch-/Türkisch-/Protugiesischen Mitbürgern der Fall sein?

Liebe Grüsse & Danke für Euren Input,
Seba

Hallo Seba

Da fragst Du am besten einen international tätigen Treuhänder, der sich mit sowas auskennt.

Was ich Dir rudimentär sagen kann ist, dass Du auch in CH ein Bankkonto auf zwei Namen haben kannst. Das nennt sich dann Partnerkonto, geht jedoch sicher auch mit Mutter-Tochter etc. Es muss einfach klar sein, ob er nur eingetragen ist oder ob ihm das Geld auch tatsächlich gehört. Also: Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte (ausser beim Eintrag)?
Das müsst Ihr klären.

Dann: In der Schweiz ist jemand, der in direkter Linie erbt (Kinder von Eltern) nicht der Erbschaftssteuer unterstellt. Es gilt immer das Erbrecht dort, wo der Erblasser wohnt - also Hongkong…

Wenn er nun 50% einer Wohnung in Hongkong besitzt, so gibt es dazu sicher einen Grundbucheintrag, zudem ist der Wert der Wohnung wohl irgendwo klar vermerkt. 50% des Wertes gehören also ihm und so muss es auch in die Steuererklärung unter “Liegenschafte im Ausland”.

Es gibt ja auch in CH Immobilien, die mehreren Leuten gehören. Das ist soweit nichts absonderliches.

Hoffe, es hilft Euch etwas weiter.

Gruess vom Zürisee.

Hanspeter

PS: Die Antwort ist ohne Gewähr und basiert auf dem, was ich grad so zum Thema weiss. Es lassen sich aus dieser Antwort keine Rechtsansprüche geltend machen.