Kursverlust mit Rangrücktritt oder Spende ausgleichen

Ich habe eine inaktive GmbH. Zur Zeit sind die Aktiven wegen (unrealisierten) Aktienkursverlusten unter Fr. 10’000 geraten.

Wenn ich das richtig verstanden habe, dürfen die Aktiven nicht unter 10’000 Fr. kommen, da dann eine Insolvenz vorliegen würde.

Kann ich das mit einem Darlehen vom Gesellschafter in der Höhe des Kursverlustes (oder der Differenz zu den Fr. 10’000) mit “Rangrücktritt” beheben? Was wäre dabei zu beachten?

Oder kann ich die Aktiven auch irgendwie mit einer Spende in der Höhe des Kursverlustes auf die benötigten Fr. 10’000 aufstocken? Würde diese Spende Gewinnsteuer auslösen?

Also in meiner Welt muss ja die Insolvenz von Gläubigern angestrebt werden.
Die sind da jedoch nicht…

Eine Überschuldung liegt eh erst dann vor, wenn keine aktiven mehr das sind, bzw. die Passiven grösser sind als die Aktiven.
Das Stammkapital zählt da glaube ich nicht mit. Bin nicht sicher, bin auch kein Gesellschaftsrechtler.

Und Deine GmbH ist ja inaktiv…

Gruess Hanspeter

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Danke Hanspeter! Ich habe mich vor allem gewundert was die Steuerbehörde macht wenn sie sehen dass in der Jahresrechnung die Aktiven unter der Hälfte des Stammkapitals liegen. Ob sie dann nicht verpflichtet wären das irgendwo zu melden, was dann Komplikationen nach sich ziehen würde…

Ich habe inzwischen via Google hier https://www.jsd.bs.ch/dam/jcr:1d3b76ea-8d7d-4ed9-bc4a-399eead845db/2017Exekutivorganpflichten.pdf einen Absatz gefunden “2. Pflicht zur Einberufung einer Generalversammlung und zur Beantragung von Sanierungsmassnahmen bei Kapitalverlust” wo steht “dann muss die Geschäftsführung unverzüglich eine GV einberufen und ihr Sanierungsmassnahmen beantragen.”

Ich nehme an dass es in dem Fall (da inaktiv und keine Gläubiger existieren) reicht wenn ich als GV eine Notiz mache, in der steht dass ich mich verpflichte den Verlust nachzuschiessen falls er nicht von selbst wieder zurückgewonnen wird.

Das sehe ich auch irgendwie so.
Im Fall eines nicht betrügerischen Konkurses haftet die GmbH sowieso mit dem gesamten Stammkapital inkl. angehäufter Reserven. Also musst Du als Inhaber eh einschiessen.

Lass das einfach laufen, ich glaibe kaum, dass da die steuerbehörde mault - es gibt ja keine gläubiger…

Gruess Hanspeter

Sie OR 725, notieren Sie das in Kurzform im Anhang an den Abschluss, beschreiben Sie Massnahmen wie Sie die Situation beobachten und eine Überwchuldung, was dann den Gang zum Richter auslöst ( durch Sie) vermeiden.

Danke für die Auflistung der Punkte, sehr hilfreich!
Und danke für den Link zum Werk vom Prof. Dr. Vogt, tolles Nachschlagewerk, da schaue ich gerne noch weitere Sachen an!