Lieferant nicht MwSt-pflichtig - Vorsteuerabzug?

Guten Tag,
Ich würde gerne fragen, wie ist es mit Vorsteuerabzug bei Rechnungen von Lieferanten, die nicht MwSt-pflichtig sind und dementsprechend weisen ihre Rechnungen keine MwSt. aus.
Wird hier keine Vorsteuer abgezogen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe,
Marketa

Hallo Marketa

Das kommt ganz darauf an. Unter gewissen Umständen kannst du einen Abzug der fiktiven Vorsteuer geltend machen.
Habe auf die Schnelle diesen Artikel im Internet gefunden.
https://www.caminada.com/sites/default/files/CT%20MWST%20Merkblatt%20fiktiver%20Vorsteuerabzug%2020171201.pdf

Viele Grüsse
Jakob

Ok. Abgesehen von der fiktiven MWST Vorsteuern.

Bsp. Ein IT-Dienstleister, der nicht MWST-Pflichtig ist. Darf ich die MWST von seiner Rechnung nicht in Abzug bringen. Richtig? Obwohl seine DL für die MWST-Pflichtigen Leistungserbringung Leistung ist. Richtig?

Hat mir Jemand einen entsprechenden Gesetzes Artikel?

Danke

Nein darfst du nicht. Es gibt einige Ausnahmen wie den fiktiven Vorsteuerabzug oder die landwirtschaftliche Vorsteuer.

Das steht in Art. 28 MWSTG:
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20081110/index.html#id-2-5

"Abs. 1:

Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:

a.
die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer;

b.
die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 45–49);

c.
die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63).

Abs. 3:
Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat."

Von Bezugs- und Einfuhrsteuer haben wir nicht geredet, daher muss Absatz 1a auf dich zutreffen. Es wurde keine Inlandsteuer in Rechnung gestellt, daher kein Vorsteuerabzug.
Absatz 2 erklärt die Ausnahme mit den landwirtschaftlichen Leistungen und ein Artikel später folgt die fiktive Vorsteuer. Solange du keine von beiden Ausnahmen erfüllst, gibt es keinen Vorsteuerabzug. Absatz 3 regelt ja sogar noch, dass man die Vorsteuer zuerst bezahlt haben muss um sie abziehen zu können.

Ergänzung: Die in Artikel 28 genannten Artikel 29 und 33 behandeln eben die fiktive Vorsteuer und die Vorsteuerkürzung.

z. Bsp. der Autoeinkauf von einer Privatperson fürs Geschäft = fiktive Vorsteuer.
Zu Urproduktion Landwirtschaft wurde bereits Antwort gegeben.

Noch zu Auto etc. das von einem nicht MWST Verkäufer kauft = Bedingung es muss individualisierbar sein. Also tanken bei einer Tankstelle die nicht MWST pflichtig ist geht nicht (Beispiel ist nicht allzu gut gewählt), aber eben Auto von einem nicht MWST-pflichtigen Verkäufer geht = das Auto hat ja eine Chassis-Nr. = individualisiert.

Freundliche Grüsse
Michael Keck

Herr Keck, danke für Ihre Ausführungen. Das mit dem Beispiel Auto von nicht-MWST-pflichtigem Verkäufer stimmt.
Das hatte ich völlig vergessen, obwohl es vor Jahren bei einer Weiterbildung ein wichtiges Thema war. Aber eben nie mein „Lieblingsthema“ :wink:

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