Seit Februar bin ich Selbständig. Bis dahin habe ich in einem Treuhandbüro gearbeitet.
Dort hatten ich nie eine Mwst. Jahresabstimmung.
Was beinhaltet diese bzw. auf was bezieht sich diese? Kann man sich damit die Korrekturabrechnungen vorab ersparen?
Du hast nie eine MWST Jahresabstimmung gemacht, da es nicht dein Aufgabengebiet war. Die Kollegen haben sich darum gekümmert, korrekt?
Bezieht sich deine Frauge auf den eigentlichen Prozess, was eine Jahresabstimmung ist? Oder sprichst du vom Ausfüllen des ESTV-Formular „Jahresabstimmung“, welches verwendet wird, wenn im Rahmen der Jahresabstimmung Differenzen festgestellt wurden (Berichtigungsabrechnung nach Art. 72 MWSTG). Ich hoffe zweiteres, ansonsten wird es schwierig
Kurze Antwort: Nein. Aber in der Praxis kann man so einiges, das Niveau ist teils so tief, dass die MWST-Kontrolleure bereits mit sehr wenig korrektem „glücklich“ sind.
Angedacht ist es wie folgt:
Korrekturabrechnungen sind zu machen, wenn einzelne Monate/Quartale/Semester korrigiert werden müssen. Die Korrekturabrechnung ersetzt dann die MWST-Abrechnung der entsprechenden Periode.
Demgegenüber wird die Berichtigungsabrechnung zur Korrektur von festgestellen Fehlern im Rahmen der Jahresabstimmung verwendet. Das Formular dient somit zur Korrektur/Ergänzung der eingereichten MWST-Abrechnungen der entsprechenden Periode. Folglich ist lediglich die Differenz zu den bisherigen Abrechnungen zu deklarieren.
Ich hoffe das war so! Ich habe nie eine Berichtigung gesehen.
Umsatzsteuer und Vorsteuer werden mit dem entsprechenden Satz dem jeweiligen Vst. / Ust. Konto zugeordnet. Die Umbuchung der Steuern funktioniert also automatisch. Quartalsweise wurden die Konten kontrolliert und abgeglichen, dann wurde die Mwst.-Abrechnung gemacht und eingereicht.
Genau, meine Frage bezieht sich auf das Ausfüllen des Formulars.
Ich habe ein Verständnisproblem.
Wenn ich bereits festgestellte Fehler via Korrekturabrechnung eingereicht habe wozu dann die Berichtigungsabrechnung.
Für mich sind Korrektur und Berichtigung das gleiche, quasi Synonyme.
Wenn wir davon ausgehen, dass die regulären Mwst.-Abrechnungen stimmen, dann bezieht sich die Berichtigung am Jahresende auf die verbuchten Privatanteile von z.B. Fahrzeugunterhalt, Telefon. Für diese wurde übers Jahr fälschlicher Weise Vorsteuer geltend gemacht und diese muss nachgezahlt / berichtigt werden? Habe ich das richtig verstanden? Bitte korrigiert mich, wenn es falsch ist.
Welche Posten müssen üblicher Weise noch berücksichtigt werden für die Mwst.-Jahresabstimmung?
Auf jeden Fall werde ich mich noch detailliert mit dem Thema auseinander setzen! Mir liegt viel daran korrekt zu arbeiten.
Vielen Dank auch an alle anderen, die bisher geantwortet haben!
Ich verstehe die Verwirrung etwas. Natürlich ist das nahe beinander. Und logischerweise brauchst es in deinem genannten Falle (wenn dann alles andere auch noch stimmt) auch keinen Berichtigungsabrechnung. Wieso? Weil du ja die Jahresabstimmung machst und ihm Rahmen dessen keine Differenz mehr feststellen wirst, auf den genannten, korrigierten Fall bezogen.
Ehrlich gesagt ist es auch ziemlich egal, ob du nun die MWST-Abrechnung mittels den eigentlichen Abrechnungen, den Korrekturen oder der Berichtigung stimmig machst. Hauptsache es stimmt. Wenn du aber nicht die eigentliche Logik/Zusammenhänge vom gesamten Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Jahresabstimmung auf Grund dessen und den vorgängigen MWST-Abrechnungen, siehst, erhöht dies nicht gerade die Wahrscheinlichkeit, dass deinen MWST-Abrechnungen inhaltlich wirklich auch korrekt sind.
Nein.
Alles muss kontrolliert sein. Eine Jahresabstimmung ist nichts anderes als der Abgleich der MWST-Abrechnungen mit dem entsprechenden Jahresabschluss.
Das wo du (und die Kollegen) erwähnt habe, sind lediglich klassische Fällle, wo dann im Rahmen der Jahresabstimmung (oder aber spätestens bei der MWST-Kontrolle ansonsten) noch Fehler gefunden werden…
@Mathias_CB : Danke für deine detaillierten Ausführungen.
@all: Wichtig - wie Mathias_CB hat anklingen lassen: Die Jahresabstimmung als Arbeit und die Berichtigungsabrechnung (auch als Jahresabstimmung betitelt) sind nicht das selbe.
Die Arbeit der Jahresabstimmung muss gem. MWSTG vorgenommen werden. Bei Differenzen wird in der Regel eine Berichtigungsabrechnung (Frist 240 Tage nach Stichtag des Jahresabschlusses) gemacht, je nach Fehler und Grösse ist jedoch auch eine Korrekturabrechnung (Frist 5 Jahre nach Ablauf der Periode) sinnvoll (Stichwort Frist, Zinsenlauf etc.).
Auch hier der Hinweis: Die MWST ist eine „Selbstveranlagungssteuer“, dass heisst der Unterzeichnende der Abrechnung ist verantwortlich für deren Richtigkeit. Daher rate ich dir dringend, die ersten Fälle mit einer Fachperson zu besprechen, bevor du alleine „Hand“ anlegst.
Ich selber habe ein altes Form von Treuhandsuisse, aber im Imternet fand ich auf die Schnelle nur eines von einem Treuhänder, was ganz brauchbar aussieht