Guten Tag Liebe Forumsmitglieder
Ich bräuchte erneut Eure Hilfe:
Wie verhält es sich, wenn man ab 1.1.2025 neu MWST-Pflichtig wird und nach vereinnahmtem Entgelt abrechnet:
- Muss die Umsatzsteuer auf Debitorenzahlungen abgerechnet werden, wenn die Leistung noch vor der MWST-Pflicht (2024) erbracht wurde?
- Wie verhält es sich mit der Vorsteuer auf Kreditoren per 31.12.2024, sofern nach effektiver Methode abgerechnet würde?
- Welche Gesetztesartikel untermauern die Lösung zu meiner Frage?
- (Verhält es sich gleich, auch wenn eine Einfache Buchhaltung geführt wird ohne Abgrenzungsbuchung von Debi/Kredi per 31.12.2024?)
MERCI vil mal für Eure Hilfe.
Hallo LaVieille,
Liebe Mitleser,
Vielen Dank für die Frage. Mit erstaunen stelle ich fest, dass bisher niemand geantwortet hat.
Zuerst zwei grundsätzliche Dinge:
- Die doppelte Buchhaltung orientiert sich bei der Periode jeweils am Leistungsdatum. Ihr kennt das: Unabhängig davon wann eine Rechnung an Kunden gestellt oder bezahlt wurde, als Ertrag wird diese in der Periode erfasst, in welcher die Leistung erbracht wurde.
- Die MWST ist hier ganz anders: Diese orientiert sich entweder am Rechnungsdatum (vereinbart) oder am Zahlungsdatum (vereinnahmt).
Zu deinen Fragen:
- Umsatzsteuer auf Debitorenzahlungen: Ja, da diese in der Abrechnungsperiode 2025.Q1 vereinnahmt werden
- Vorsteuer auf Kreditoren: Ja, sofern diese im 2025.Q1 bezahlt werden
- Art. 39 MWSTG
- Ja (Hinweis: Debi und Kredi sind keine Abrenzungen, auch wenn die Funktion ähnlich ist…)
Nun erlaube ich mir noch einen Hinweis: Da du offensichtlich mit grundlegenden Fragen der MWST nicht vertraut bist, rate ich dir die Buchhaltung mit einer erfahrenen Fachperson durchzusehen um etwas Übung zu erlangen und eine Kontrolle zu haben.
Wenn dir (oder dem Leser) die Erklärung geholfen hat, markiere diese gerne mit einem „Herz“. ![:wink: :wink:](https://www.buchhaltungs-forum.ch/images/emoji/twitter/wink.png?v=12)
Nun wünsche ich dir einen tollen Abend.
Beste Grüsse
Stefan
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Merci für deine Ausführungen. Entsprechend deiner Empfehlung habe ich eine Fachperson konsultiert und direkt beim Rechtsdienst der ESTV angefragt:
Die Antwort auf meine Fragen gibt: Art. 27 MWSTG.
Leistungen, welche 2024 erbracht wurden, sind ohne MWST abzurechnen auch wenn diese 2025 vereinnahmt werden.
Da haben wir wieder was gelernt.
Viele Grüsse
laVieille