Hallo zusammen
Ich habe eine Frage bezüglich Anmeldepflicht für MWSt.
Man muss sich ja erst für das Folgejahr bei der MWSt. anmelden sobald man die Umsatzgrenze von 100’000 erreicht hat. Das ist mir klar. Es gibt hier aber eben zwei Ausnahmesituationen. Die eine davon ist, wenn man das Geschäftsfeld erweitert z.B. Filialen eröffnet oder einen Onlineshop. Dazu gibt es auch die Erklärung, dass wenn in den ersten 3 Monaten ein Umsatz von 25000 erreicht wird man sofort MWSt-pflichtig wird.
In meinem Fall ist die Situation nun folgende:
Bisher war ich nicht MWSt.-pflichtig. Ab 1. März habe ich aber eine Praktikantin und ab 1. April eine Mitarbeiterin (80% Pensum) eingestellt. Im 2019 war der Umsatz bei ca. 80000. Ich werde also mit den beiden Mitarbeitern im 2020 bestimmt über die 100000 Grenze kommen. Frage ist nun, ob ich auf Grund dessen, dass ich sicher die Grenze 2020 überschreiten werde, jetzt die Regel mit den 25000 Umsatz in 3 Monaten beachten und mich allenfalls dann sofort anmelden müsste. Gilt die Einstellung der Mitarbeiter auch als „Geschäftserweiterung“?
Was wäre eure Empfehlung?
Besten Dank für Tipps und weiterführende Erklärungen.
Gruss
Karin