Nachaktivierung Anlagen - Verbuchung nachträgliche Abschreibungen

Guten Tag

Toll, dass es dieses Forum gibt :+1:

Ich habe eine Frage zu einem Fall, wo eine Anlage erst nachträglich aktiviert werden konnte. Sie wird rückwirkend ins bereits abgeschlossene Geschäftsjahr aktiviert.

Wie wird in einem solchen Fall die Verbuchung der Abschreibungen fürs alte Jahr in der Praxis gehandhabt? Nach Schulbuch wäre das ja ein periodenfremder Aufwand, wenn ich mich recht erinnere (ist schon eine Weile her :blush:).

In der Praxis ist der Fall neu für mich. Darum würde ich mich sehr über Hinweise von euch freuen.

Lieben Dank und beste Grüsse
Mandalena

Es gibt nicht eine richtige Lösung, in der Regel wenn ich Nachträgliche Abschreibungen machen muss (z.B. weil in den vorherigen Jahren zu wenig Gewinn war und auf die Abschreibungen ganz oder Teilweise verzichtet wurde) schreibe ich trotzdem über die Aufwandposition 68xx ab, jedoch für jedes vergangene Jahr separat beginnend mit dem ältesten Geschäftsjahr und dann jeweils vom neuen theoretischen Saldo her für das jeweils folgenden bei Abschreibung vom Restwert, bei der Abschreibung vom Anschaffungswert verändert sich die Abschreibung nicht. Steuerlich erfasse ich den Umstand immernoch in den Bemerkungen der Steuererklärung und lege ein Auszug der entsprechenden Konti (15xx, 68xx) zum Nachvollzug bei.
Die Andere Variante ist wie gesagt Abschreibung über Periodenfremder Aufwand, wobei hier auch die Regeln des Restwertes zu Berücksichtigen wären. (Ich nehme an das es hier um das abgeschlossene Geschäftsjahr 2021 handelt und das 2022 Buchhalterisch noch nicht abgeschlossen wurde).

Auch zu Berücksichtigen ist ob du eine Anlagebuchhaltung führst oder eine Summarische Abschreibung jeweils pro Bilanzposition machst.

Rein aus beruflicher Neugier, warum wurde die Position musste die Position erst nachträglich Aktiviert werden?

Danke vielmals für die Sicht.

In diesem Fall wird eine Anlagebuchhaltung geführt. Die Rechnung kam, nachdem das alte Jahr bereits abgeschlossen worden war…

Ich würde es in dem Fall mit der Steuerbehörde abklären ob sie es akzeptieren, nur auf Nummer sicher zu gehen, weil im Prinzip gilt bei Aufwändungen der Eingang der Rechnung als Massgebend, auch wenn das Objekt bereits vorher verwendet wurde.