Personengesellschaft immer wieder ruhen lassen

Hallo zusammen

Ist es rein rechtlich gesehen erlaubt, eine Personengesellschaft (Einzelfirma, Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ruhen zu lassen, eventuell auch über mehrere Jahre, wenn diese Firmen im Nebenerwerb geführt werden und durch Zeitmangel keine Aufträge generiert werden? Da gewisse Ausgaben weiterhin da sind (Laufende Kosten für z.B. Telefon, Homepage, Versicherungen, usw.), würde ein Verlust erfolgen, der ja bei einer Einzelfirma mit dem restlichen Lohn verrechnet werden kann, und bei der Kollektiv-/Kommanditgesellschaft über das Kapital. Rein theoretisch könnten die Ausgaben auch einfach privat bezahlt werden, nicht in der Buchhaltung aufgeführt werden und somit die Firmen 0 Einnahmen und 0 Ausgaben haben.

Wie sieht die rechtliche Situation aus?

Wenn wir davon ausgehen, dass die Geschäftsauslagen weiterhin in die Buchhaltung fliessen, würde bei einer Einzelfirma die Steuerlast der Privatoperson dadurch sinken (sozusagen zusätzliche Abzüge für den Lohn aus unselbstständiger Arbeit). Wenn dies mal in einem Jahr passiert, ist dies sicher kein Problem und kann nachgewiesen werden. Aber über mehrere Jahre wird doch die Steuerverwaltung behaupten, dass man mit dieser ruhenden Einzelfirma bewusst über die Verluste die Steuerlast senkt? Oder sogar von einer Liebhaberei sprechen.

Bei einer Kollektiv-/Kommanditgesellschaft muss der Verlust ja über das Kapital aufgenommen werden. Somit privat keine Senkung der Steuerlast, aber irgendwann wäre das Kapital aufgebraucht und somit die Firma nicht mehr zahlungsfähig für weitere laufende Ausgaben und so gesehen zahlungsunfähig bzw. Konkurs. Der Gesellschafter kann natürlich privat Geld nachschiessen, um dies zu decken.

Wie sieht es mit der MwSt. aus?* Akzeptiert das ESTV, wenn man sich für die MWSt.-Pflicht anmeldet, und dann alle drei Monate 0 Fr. angibt über einen längeren Zeitraum? Wird dann das Unternehmen aus der MWSt.-Pflicht abgemeldet (auch wenn diese ja freiwillig beibehalten werden dürfte)?

SVA weiss ich von einem Bekannten, dass dies akzeptiert wird im nebenberuflichen Fall, solange dies nicht über mehrere Jahre geht. Nach circa 2 vollen Geschäftsjahren mit Meldung von 0 Fr. wird die Person aber angeschrieben und abgemeldet (und kann sich aber auch wieder anmelden, sobald wieder etwas abzurechnen ist).

Bevor dies jemand als Einwand bringt: Klar wird niemand über längere Zeit z.B. eine Berufshaftpflicht, Unfallversicherung oder Hostinggebühren für die Homepage aus der eigenen Tasche bezahlen, wenn er ja sowieso keine Einnahmen über Aufträge generiert. Er verliert so ja nur Geld. Die Fragestellung ist eher darauf hin zielend, wenn jemand nebenberuflich Dienstleistungen anbieten möchte, dies aber nur je nach privatem Zeitbedarf neben der unselbstständigen Arbeit und durch private Umstände über mehr als 12 Monate keine Zeit dazu hat. Da er längerfristig dies jedoch immer wieder machen wird und auch längerfristig die Einnahmen deutlich grösser sind als die Ausgaben, möchte er die Firmen behalten.

Danke und Gruss
Justin

Steuerlich, gemäss Auskunft die ich vor einigen Jahren erhalten habe wird den Verlust über einige Jahre von der Steuerverwaltung akzeptiert (Auskunft Steuerverwaltung) aber nach 5-7 Jahren nur Verlust oder inaktivität wird es als Liebhaberei oder Hobby angesehen und dann nicht mehr im EInkommen abzugsfähig.
Ich empfehle in diesem Fall die Einzelfirma oder Pesonengesellschaft still zu legen und zu schauen welche Gebühren und Aufwände noch anfallen und ob diese auch Privat steuerlich geltend gemacht werden können (z.B. Bankgebühren).

MWST: Abmeldung nur dann möglich wenn die vorherige Periode die Umsatzlimite unterschritten ist, daher Eingabe mit 0 Umsatz ist gang und gäbe (manchmal gibt es noch Vorsteuer bei der effektiven Abrechnung die zurück gefordert werden können). Abmeldung nur dann machen wenn es klar ist, das auch in der folgenden Perioden kein Umsatz oder zu wenig Umsatz generiert wird.

Das wir uns richtig verstehen. Die Personengesellschaft will auf Wunsch der Kunden jederzeit MWSt.-pflichtig sein, also freiwillig sich der Pflicht unterstellen. Dass heisst, die 0 Fr. sind dann nicht nur in einem Jahr, sondern können dann auch 2-3 Jahre lang der Fall sein, bis wieder Aufträge generiert werden mit Einnahmen.

Das ist Grundsätzlich kein Problem, mir ist nicht bekannt das jemals die Eidg. Steuerverwaltung gekommen ist und jemanden aus dem MWST-Register ausgeschlossen hat nur weil er 0 Umsatz hatte. Einzig ist hier zu betrachten das dies durchaus im Zuge der Kantonalen Steuerbehörde passieren kann wann diese beschliesst das es nicht mehr um ein wirtschaftlich-handelndes Unternehmen handelt sondern um ein Hobby.

Hallo JustinBaumann,
Liebe Mitleser,

Danke für die Frage.

Das kommt öfter vor als man denkt und ist m.W. schnell beantwortet. Ich schliesse mich grösstenteils AndreasZ_SB (danke!) an.

Dir. Steuern: Die Steuerverwaltung wird - je nach Kanton - dies bereits nach 2-3 Jahren in Frage stellen. Insbesondere dann, wenn dies nur im Nebenerwerb erfolgt.

AHV: Denen ist es ziemlich egal, da kein Abzug erfolgt. Ein negatives Ergebnis sollte keine Löschung zu folge haben oder man spricht mit denen.

MWST: Auch hier sollten m.W. dies keine Folgen haben. Wenn grössere Vorsteuerabzüge gemacht werden und dies jeweils zu einem Guthaben führt ist wohl bald eine Revision fällig.

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Nun wünsche ich dir einen super Tag.

Beste Grüsse
Stefan