PRA Schätzung anpassen?

Guten Tag zusammen

Gibt es klare gesetzliche Regelungen wenn festgestellt wird dass die geschätzten passiven Abgrenzungen (Nebenkostenabrechnung von Mietobjekt) für 2 Vorjahre höher ausfallen werden, hinsichtlich einer Anpassung? Sprich ist es fur die AG zulässig im 2024 die passiven Abgrenzungen zu erhöhen oder müssen die Kosten aus 2022 und 2023 einfach dann im Jahr der Rechnungseinkunft verbucht werden?

LG

Der Abgrenzungsbetrag ist in den meisten Fällen auf Grund des Sachverhalts genau bestimmbar. Willst du deinen Fall abgrenzen (ich habe logischerweise keine weiteren Details zu deiner Lage, aber als Hinweis: ich löse diesen Fall bei meinen Mandaten stets anders), geht das ohnehin nur mit einer Schätzung. Eine betragsmässige exakte Wissenschaft hast du nicht. Dein Ziel ist es, so genau wie möglich zu schätzen. Und wenn du neue Infos hast, wonach die ursprüngliche Schätzung angeapasst werden muss, dann machst du das zu diesem Zeitpunkt wo du es weisst.

Betreffend gesetzlicher Regelung, und somit deiner zweiten Frage, bedeueted dies anders gesagt: Ja, es gibt klare gesetzliche Regelungen. OR 957 ff. Insbesondere die Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung.

Sowie du deine Frage formulierst, bist du damit aber wohl nicht einverstanden und suchst eher einen einzelnen konkreten Artikel, auf deinen Fall bezogen. So gesehen würde ich dann sagen, nein, da gibt es keine „klare“ Regelung.

Hallo Mathias

Besten Dank für deine Antwort.

Wird sind im 2024: Meinst du mit Anpassung bei neuen Infos, dass die Schätzung nur für das akt. abzugrenzende Jahr angepasst wird, oder würdest du das akt. Jahr ebenfalls mit den Wert-Anpassungen für die Jahre 2022 und 2023 belasten?

Ich frage mich was „richtiger“ wäre: das akt. Jahr belasten mit Vorjahres-Kosten (die eig. nichts mit 2024 zu tun haben) oder einfach jeweils in den entsprechenden Rechungsankunfts-Jahren belasten?

LG

Ja, komplett anpassen. Kannst ansonsten die Anpassung '22&'23 mit Gegenkonto periodenfremder Aufwand vornehmen.

Aber Akonto gibt es schon? Es geht schlussendlich lediglich um die Abweichung Akonto/def NK, oder? Ist das betragsmässig dermassen relevant?

…ich würde die Abgr wohl sein lassen. Im Sinne der Stetigkeit (kommt ja ohnehin gleichmässig, einfach zeitverschoben), der Verlässlichkeit (die Abgrenzung ist bloss eine Schätzung) oder auch der Wesentlichkeit, da das Akonto hoffentlich nahe an den effektiven Betrag kommt. Wie gesagt, allenfalls kannst ansonsten auch noch periodenfremder Aufwand buchen, wenn es mal komplett daneben sein sollte.

Hallo LPFin,
Liebe Mitleser,

Ich erlaube mir hier einen Nachtrag: Die Bilanzpositionen sind (mindestens) zu jedem Stichtag zu bewerten. Wenn du somit feststellst, dass eine Abgrenzung nicht stimmt, musst du diese sofort anpassen. Ob dies jeweils gemacht wird ist eine andere Frage…

Zur Verbuchung (bei Aufwanderhöhung):
6000/2300
8500/6000

Gerne mit „Herz“ markieren, wenn es verständlich gemacht wurde.

Häbet ä guete Tag.

Beste Grüsse
Stefan