Privatanteil Fahrzeug

Hallo Zusammen. Ich brauche eure Meinung bezüglich der Abrechnung des Privatanteil Fahrzeugs. Ich bin für eine GmbH tätig und erledige dort die Buchhaltung.

Folgender Sachverhalt:
Die GmbH verfügt über ein Geschäftsfahrzeug (Range Rover). Die GmbH hat ihren Sitz am Domizil des Geschäftsführers. Laut Aussage des Geschäftsführers benutzt er das Geschäftsfahrzeug nur zu geschäftlichen Zwecken, nicht zu privaten Zwecken. Deshalb wurde nie ein Privatanteil abgerechnet, da er nebenbei privat noch ein Privatfahrzeug verfügt. Das Geschäftsfahrzeug steht jedoch immer bei der privaten Adresse des Geschäftsführers. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt. Im Arbeitsvertrag steht klipp und klar, dass das Geschäftsfahrzeug nicht zu privaten Zwecken benutzt werden darf. Treuhänder und der Geschäftsfuhrer sagen, dass er es nicht zu privaten Zwecken nutzt, gem. ihrer Aussagen.

Die Ausgleichskasse ist aufgrund obigen Sachverhalt der Meinung, dass ein Privatanteil Fahrzeug mit der AHV abgerechnet werden muss.

Ich bin mir sehr unschlüssig. Deshalb meine Frage an, ist hierbei ein Privatanteil mit der AHV abzurechnen oder kann darauf verzichtet werden?

Wisst ihr zudem, ob es hierbei irgendwelche rechtliche Grundlagen gibt?
Ich habe im Internet nicht viel darüber gefunden.

Vielen Dank für eure Hilfe.

Beste Grüsse,
Daniel

Hallo Daniel

Gemäss Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises RZ 24 muss kein Privatanteil abgerechnet werden, wenn das Fahrzeug nur für den Arbeitsweg benutzt wird und nicht für Privatfahrten verwendet werden darf.

In diesem Fall wird das Fahrzeug ja nicht einmal für den Arbeitsweg benutzt und im Arbeitsvertrag steht klar, dass es nicht privat verwendet werden darf.

Ich würde den zuständigen Mitarbeiter der Ausgleichskasse mal mit dieser Bestimmung aus der Wegleitung und der vertraglichen Abmachung im Arbeitsvertrag konfrontieren.

Gruss
Salvi

RZ 24
In Fällen, in denen der Privatgebrauch erheblich eingeschränkt ist, z. B. durch fest installierte Vorrichtungen für den Transport von Werkzeugen sowie in Fällen, in denen der Geschäftswagen nur für den Arbeitsweg, nicht aber für andere Privatfahrten verwendet werden darf, ist keine Aufrechnung für den Privatanteil des Geschäftswagens vorzunehmen.

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