Privatanteil Geschäftswagen in einer GMBH

Hallo Zusammen,

ich habe folgende Situation: Gesellschafterin benutzt ein Geschäftswagen auch privat, bezieht aber sonst keinen Lohn.
Meines Wissens ist der Privatanteil AHV-pflichtig, wurde mir auch von der SVA so bestätigt. Die Berechnung ist mir auch klar. Was mich verunsichert ist die Aussage einer Kollegin, die mir gesagt hat, wenn der Privatanteil einfach über das KK Gesellschafter verbucht wird, dann müsste man keine AHV abliefern? Wie sieht es mit dem Lohnausweis aus - muss einer nur für den Betrag der Privatnutzung
ausgestellt werden. Ich freue mich auf Euer Feedback.

Andrea

Hoi Andrea

Egal wie Du den verbuchst - er ist immer AHV-Pflichtig. Wenn Du über das KK buchst heisst das ja nur, dass in CHF nix ausbezahlt wird…
Ob Du dafür einen Lohnausweis erstellen musst, weiss ich nicht wirklich. Glaub eher nicht - ruf doch beim Steueramt mal an und poste die Antwort. Würde mich auch interessieren.

Gruess Hanspeter

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Hallo Andrea

und denk noch an die MwSt … Privatanteile sind MwSt-pflichtig. Natürlich wenn die Firma überhaupt Mwst-pflichtign ist.

Beste Grüsse
Mariela

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Ich habe mich beim Steueramt Schwyz erkundigt und habe folgende Antwort erhalten:

Somit weisen Sie den Privatanteil in der Erfolgsrechnung als Ertrag aus. Somit muss kein Lohnausweis mit einem Privatanteil Fahrzeug ausgestellt werden, wenn der Privatanteil auch von der Höhe her stimmt. In diesem Fall müssen auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden. Begründung:

Mit der Buchung Kontokorrent / Ertrag (oder Minusaufwand), wird das Kontokorrent des Anteilinhabers belastet. Der Anteilsinhaber entschädigt somit seine Gesellschaft für die Benützung des Geschäftsfahrzeugs. Da er seine Gesellschaft entschädigt, ist die Leistung der Gesellschaft (Benutzung des Geschäftsfahrzeugs) mit der Gegenleistung des Anteilinhabers (Entschädigung) abgegolten. Der Anteilsinhaber zahlt so quasi Miete für die Privatbenützung des Geschäftsfahrzeugs.

Ein Lohnausweis mit dem Privatanteil als Bruttolohn (und damit verbundenen die Abrechnung der Sozialversicherungsabgaben) müsste nur dann erfolgen, wenn eben keine Buchung «Kontokorrent / Ertrag» in der Buchhaltung gemacht wird. In diesem Fall (keine Buchung) erhält der Anteilsinhaber eine Leistung der Gesellschaft erhalten (Benutzung des Geschäftsfahrzeugs) aber ohne Gegenleistung an seine Gesellschaft. Darum muss dieser erhaltene Vorteil dann als Lohn versteuert werden, weil eben die Gegenleistung fehlt.

Voraussetzung obiger Erklärungen ist natürlich, dass die Höhe des Privatanteils genügend ist.