Rechnung an Bundesamt ohne MWST

Hallo Zusammen :slight_smile:
Unsere Firma hat dem Bundesamt eine Rechnung für Erarbeiten und Umsetzen eines Projekts stellen können. Die Rechnung ist ohne MWST raus. Wie verbuche ich diese nun?
betr. MWST???
und welches Konto eher: 3xxx oder 6xxx
Ganz herzlichen Dank für inspirierendes Wissen!
en liebe Gruess Martina

Für sie ist es ja ein Ertrag, deswegen 3er Kontenklasse.

Ich vermute, sie buchen Vereinnahmt, wenn ja gibt es eine Buchung erst wenn die Zahlung eintrifft, 1020 Bank an zB. 3400 Ertrag. 6er Kontenbereich ist für den Aufwand bestimmt.

Wenn sie nicht MWST Pflichtig sind gibt es nichts zu buchen mit der MWST. Falls sie MWST Pflichtig sind aber die Dienstleistung von der Steuer ausgenommen ist, müssen sie den Ertrag mit einem entsprechendem Steuercode erfassen, damit dieser Ertrag in der MWST Abrechnung als von der Steuer ausgenommene Leistung deklariert wird. Dieser Vorgang kann verschieden sein, je nach dem mit welcher Buchhaltungssoftware sie arbeiten.

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Herzlichen Dank für deine Unterstützung! :heart_eyes:

Falls Du mit Banana arbeiutest, ist es der Code V0-N.

Gruess hampi52

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Hallo Martina,
wenn du eine Rechnung ohne MWST gestellt hast (z.B. wegen Steuerbefreiung), verbuchst du den Nettobetrag als Erlös (also auf ein 3xxx-Konto, z.B. 3200 für Dienstleistungserlöse). Die MWST-Konten bleiben unberührt. Wichtig ist, den Grund für die fehlende MWST auf der Rechnung zu dokumentieren (z.B. „Leistung an Bund ohne MWST gem. §4 Nr. … UStG“).
Viele Grüße!

Oh WOW :smiley:

Das klingt sehr gut und logisch, ganz :blue_heart:lichen Dank.

Liebe Gruess,

Martina

Wir sind hier ja in einem CH-Forum. Kann es sein, dass sich deine Ausführungen eher auf deutsches Recht beziehen? In der Schweiz gibt es das MWSTG, aber kein UStG, und auch keinen generellen Grund, weshalb Leistungen an den Bund von der MWST befreit wären (ist das in DE so?).

Zudem gibt es gemäss schweizerische Gesetzgebung keine Pflicht, den Grund für die fehlende MWST auf der Rechnung anzugeben. Das mag in Deutschland so sein bzw. im grenzüberschreitenden Verkehr wichtig sein. Im Sinne der Fehlervorbeugung und Transparenz ist es aber sicher auch innerhalb der CH sinnvoll, einen Hinweis zu platzieren – eine Pflicht besteht jedoch nicht.

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