Wir haben im Namen unserer Tochterfirma eine Lieferantenrechnung bezahlt, weil diese bereits überschuldet ist. Die Rechnung soll aber bei der Tochterfirma verbucht werden. Eine der einfachsten Möglichkeiten wäre ja jetzt, wenn wir die Rechnung Forderung Tochterfirma/Bank buchen und die Tochterfirma Aufwand/Verbindlichkeiten Muttergesellschaft. Das Problem ist nun aber die MWST, weil wir als Muttergesellschaft dürfen diese ja nicht als Vorsteuer buchen, da es die Tochtergesellschaft betrifft. Dürfen wir die Forderung an die Tochterfirma ohne MWSt buchen, die Tochterfirma bucht aber inkl. MWST, weil die ursprüngliche Rechnung so war?
Das von dir beschriebene Vorgehen erachte ich bezüglich MWST als korrekt (Vorsteuerabzug durch die Tochterfirma).
Die Buchung der Forderung an die Tochterfirma (Forderung Tochterfirma/Bank) ist nicht MWST-relevant, da es sich hier nicht um eine Lieferung oder Dienstleistung zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft handelt sondern im Grunde genommen lediglich um die Gewährung eines Darlehens an die Tochterfirma.
Ich kenne deinen Kontenplan nicht, somit kann ich die genaue Kontenbezeichnung nicht beurteilen. Es hängt davon ab in welcher Kontenklasse das entsprechende Konto zugeordnet ist.
Falls Du mit „Forderung“ meinst „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“, dann ist das in diesem Falle nicht korrekt. Es handelt sich hier um eine Darlehensforderung bzw. um eine Darlehensverbindlichkeit zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft.
Dazu noch eine Anschlussfrage. Werden solche Forderungen wie ein Kontokorrent zwischen Firma und Inhaber behandelt resp. darf nicht zu hoch werden und muss je nach dem verzinst werden? Wenn eine Mutter-GmbH eine Tocher-GmbH hat und diese Tochter wiederum eine Tocher-AG hat, dürfen diese untereinander alle ein Kontokorrent resp. ein Darlehen haben?
Betreffend der Buchung:
Mutter: Tochterfirma/Bank BRUTTO
Tochter: Aufwand/Verbindlichkeiten Muttergesellschaft mit Vorsteuerabzug
Betreffend den Zinsen:
Im Detail gibt es da verschiedene Ausprägungen. Jedoch gilt der Grundsatz, dass Geschäftsfälle einem „Drittvergleich“ standhalten müssen (sogenanntes „Dealing-at-Arm’s-Length“-Prinzip). Bei kleinen Darlehen (im Verhältnis zur Bilanz) wird da in der Regel kein Aufstand gemacht. Aber wenn es um mehr geht, ist jeweils eine angemessene Verzinsung, so wie Sie z.B. im Rundschreiben „Steuerlich anerkannte Zinssätze 2024 für Vorschüsse oder Darlehen (…)“ festgelegt sind, der bessere Weg.
Ich hoffe es hilft. Wenn ja bitte mit „Herz“ versehen
es ist sogar üblich im Konzernverhältnis solche Darlehen zu haben… muss einfach für Mutter und Tochter vis versa gebucht werden, sprich dieselben Beträge und wie bereits erwähnt korrekt nach ESTV verzinsen