Reverse Charge CH - EU

Guten Abend,

Ich habe eine Frage zum Thema Reverse Charge. Mein Unternehmen, eine Gmbh ist aufgrund des Jahresumsatzes in der Schweiz nicht Mwst Pflichtig. Wenn ich einer Firma mit Sitz in der EU für eine Dienstleistung eine Rechnung stelle, kommt dann das Reverse Charge verfahren zur Anwendung?

Besten Dank und Gruss
Marcel

Hallo Marcel

Ich habe mich in den letzten Tagen auch ein wenige mit diesem Thema „herumgeschlagen“. Ich möchte vorab klarstellen, dass ich auf diesem Gebiet (MWST in der EU) keine praktischen Erfahrungen habe. Somit kann ich dir nur meine eigene unverbindliche Meinung mitteilen, aufgrund von Recherchen/Informationen aus dem Internet. Zudem gibt es, wie in den meisten Bestimmungen, immer wieder Ausnahmen. Somit muss jeder Einzelfall gesondert beurteilt werden.

So wie ich das interpretiere, findet das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung bei Leistungen von der Schweiz in die EU (insb. Dienstleistungen) an Steuerpflichtige. Wenn man also die Dienstleistung an eine umsatzsteuerpflichtige bzw. MWSt-pflichtige Firma leistet, dann sollte es möglich sein. Entsprechend sollte man die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.) des Kunden verlangen und diese auf der Rechnungen aufführen. Die MWST-Nummer des Leistungserbringers sollte auch auf der Rechnung vermekt sein. Da du selber keine MWST-Nummer hast, würde ich die UID-Nummer vermerken. Auch der Hinweis auf das Reverse-Charege-Verfahren muss natürlich vermerkt sein.

Bei Leistungen an Nichtsteuerpflichtige, ist es hingegen nicht möglich das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, da ein Nichtsteuerpflichtiger nicht die Möglichkeit hat, die Steuer an Stelle des Leistungserbringers abzurechnen, d.h. die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ist bei einem nicht steuerpflichtigen Leistungsempfänger gar nicht möglich. Folglich würde man im Falle von Leistungen an Nichtsteuerpflichtige in der EU steuerpflichtig werden und müsstest die Umsatzsteuer selber abrechnen.

Weitere Meinungen und Kommentare zu diesem Thema sind sehr willkommen :wink:

Grüsse
Salvi

Hallo Salvi,

Vielen Dank für Dein Feedback. Ich bin bei meinen eigenen Recherchen auch zu diesem Schluss gekommen.

Viele Grüsse
MArcel

Ich bin mir da nicht ganz sicher.

Ein Beispiel zu Bezugssteuern: Sie kaufen ein Logo in Deutschland ein, das deutsche Grafikatelier verrechnet auf den Arbeiten keine MWST, da Export in die Schweiz.
Am Zoll gibt es keine Einfuhrsteuer, da ja eine Dienstliestung.
Deshalb müssen Sie, als Bezüger der Dienstleistung in der Schweiz abrechnen = Bezugssteuern (selbständig ohne Aufforderung).

MWSTG 45, d.h. man stellt das deutsche Grafikatelier seinem CH-Konkurrenten bei der MWST gleich.
Ausnahme hier wäre, wenn Sie als Bezüger des Logos hier in der CH nicht MWST-Pflichtig wären.

Konkret D. Grafiker stellt für 2’500.- ein Logo her, GmbH CH, welche MWST Pflichtig ist, muss dafür Bezugssteuer deklarieren 7,7 % auf 2’500.-
Das ist ja auch eine Reverse Charge = das heisst der Empfänger deklariert die MWST, nicht der Anbieter.

Ob es umgekehrt ins Deutsche, ich nehme an, das war Ihre Frage, ist, weiss ich nicht.

Spannend finde ich eigentlich, dass es sogar grosse Anbieter von Dienstleistungen gibt, welche keinerlei MwSt deklarieren, obwohl sie wissen, dass ich als Konsument der Dienstleistung in der Schweiz bin, und obwohl diese Firmen in der Schweiz garantiert die Umsatzgrenze zur MWST-Pflicht überschreiten. Wie ist das möglich?

Beispiel: Mein Schweizer Shop rechnet Kreditkartenzahlungen über STRIPE ab. Bei den Auszahlungen dieser Kundenzahlungen zieht Stripe die Zahlungsdienstleistungs-Gebühr ab, führt aber bezüglich MWST überhaupt nichts auf. Bedeutet für mich, dass ich Einfuhrsteuern bezahlen muss.

Wie kann es sein, dass solch grosse Firmen die CH MwST nicht sauber abrechnen?

@ De_Bomi
Ja, ich verstehe es auch nicht. Sie sollten eine Schweizer Mehrwertsteuernummer haben, wenn ihr weltweiter (und nicht schweizerischer) Umsatz mehr als 100’000 CHF beträgt, glaube ich.