Rückstellung für mögliche Zahlungsausfälle/Rückforderungen

Ich führe die Buchhaltung einer Psychotherapiepraxis (GmbH). Seit 1. Juli 2022 gilt die Anordnung und nicht mehr die Delegation. Das Personal besteht aus zwei voll ausgebildeten Therapeutinnen und zwei AP’s, die im Rahmen ihrer Ausbildung ein klinisches Jahr absolvieren müssen.
Zurzeit besteht immer noch eine gewisse Rechtsunsicherheit, weil einzelne Krankenkassen die Stunden von AP’s nur mit Vorbehalt zahlen (das Gesetz ist etwas schwammig, der Verband sagt, es sei eindeutig). Es könnte zumindest theoretisch zu Rückforderungen kommen.
Für diesen Zweck möchte ich daher eine Rückstellung bilden. Die AP’s arbeiten im Monatslohn, der auch zu bezahlen ist, falls eine Krankenkasse nicht bezahlt.
Ist eine solche Rückstellung zulässig? Auch aus steuerlicher Sicht?
Vielen Dank im Voraus für sachdienliche Hinweise.

Gemäss Bernischem Steuerrecht
https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/display/taxinfo/Rückstellungen

1 Begriff
Rückstellungen dienen der periodengerechten Erfassung von Aufwendungen und Verlusten, deren Eintreten am Bilanzstichtag als wahrscheinlich oder sicher angenommen werden muss, die aber hinsichtlich Höhe oder Zeitpunkt des Eintrittes noch unbestimmt sind. Mit Rückstellungen werden Schulden und Verpflichtungen der Unternehmung ausgewiesen, welche am Bilanzstichtag zwar bestanden haben, aber in ihrem Rechtsbestand oder in ihrer Höhe noch nicht genau feststehen. Die Ursache für die künftigen Geld-, Güter- oder Leistungsabgänge muss in der abzuschliessenden oder allenfalls in einer früheren Rechnungsperiode liegen.
[…]
Die Rückstellung hat provisorischen Charakter, im Unterschied zur Abschreibung, welche einer definitiv eingetretenen Entwertung Rechnung trägt. Tritt das erwartete Ereignis nicht oder nicht in der angenommenen Höhe ein, ist die nicht mehr benötigte Rückstellung handels- und steuerrechtlich erfolgswirksam aufzulösen. Führt die Unternehmung die Rückstellung ungeachtet ihrer Unbegründetheit in der Buchhaltung weiter, so wird sie zur (versteuerten) Reserve.
2 Steuerliche Behandlung
[…]
Nicht anerkannt werden Rückstellungen, denen betriebswirtschaftlich der Charakter von Reserven zukommt, beispielsweise „Rückstellungen“ für

  • künftige aktivierungspflichtige Anschaffungen,
  • Aufwand und Verluste, die erst in künftigen Rechnungsperioden verursacht werden,
  • das allgemeine Unternehmensrisiko (Marktrisiken, Konjunkturrisiken usw.)

Ich nehme an das es in anderen Kantonen gleich oder ähnlich ausfällt.
Wenn mit einem Ausfall zu rechnen ist, so ist eine Rückstellung sicher angebracht, hast du die Möglichkeit mit anderen Unternehmen/ern*innen dich auszutauschen die in der gleichen Situation sind?

Vielen Dank, Andreas.
Diese Begriffsauslegung ist mir bekannt und dürfte vermutlich überall etwa so angewendet werden.

Ein Austausch dürfte schwierig sein. Zum einen sind die anerkannten Therapeutinnen oft entweder selbständig oder in einer Gemeinschaftspraxis tätig und beschäftigen keine AP’s. Somit sind sie von diesem Problem nicht betroffen. Meine Mandantin hat sich hingegen ‚Ausbildung Nachwuchs‘ auf die Fahnen geschrieben.
Mit dem Delkredere-Konto kann ich jedenfalls das Problem nicht lösen, denn 5% von einem Debitorenbestand von rund 20 KCHF sind ein Klacks im Gegensatz zu einer Lohnzahlung.

Ich würde schätzen wie hoch das Risiko in Franken ist, zBsp 10’000 und das mal als ausserordendrliche Delk. verbuchen und der Steuererklärung begründet beilegen.

Annahme jemand macht sich keine Gedanken und stellt nichts zurück, dann im 2023 höhrer Gewinn (+ 10’000) aber dann im 2024 Rückzahlung, also - 10000 tieferer Gewinn.

Zusammengefasst über 2 Jahre hat es keinen Einfluss auf die Steuern, aber Variante nichts zurückstellen ist handlungsrechtlich nicht ganz richtig

Danke, Michel. Das sehe ich genau so. Mal sehen, was die STV dann dazu sagt.

gar nichts wenn der Debitorenausfall nachvollziehbar berechnet ist