Falls Ihr eine GmbH habt, könnt Ihre den geschuldeten Lohn auch auf das Kontokorrentkonto des jeweiligen Partners verbuchen. Ausser es sind reine Mitarbeiter - die haben ja kein Kontokorrent…
Um eine solche Rückstellung bilden zu können, müsst ihr aber schon glaubhaft belegen können, dass der zurückgestellte Betrag geschuldet ist bzw. die Absicht besteht, diese Löhne in naher Zukunft auszuzahlen (z.B. mittels Arbeitsverträge, Vereinbarungen). Nur die reine Tatsache, dass die Löhne unter der marktüblichen Norm liegen, wird wohl kaum akzeptiert von der Steuerbehörde.
Ergänzung zum Hinweis von Hanspeter zur Variante Verbuchung auf das Gesellschafter-Kontokorrent:
Falls die Löhne auf das Gesellschafter-Kontokorrent verbucht werden (Lohnaufwand / KK), dann gelten diese (im Gegensatz zur Rückstellung) als „ ausbezahlt “. D.h. sie müssen demzufolge im Jahr der Verbuchung auf dem Lohnausweis aufgeführt werden und mit den Sozialversicherungen abgerechnet werden.