Sind pauschale Berufsauslagen zu kürzen bei unterjähriger Berufsausübung?

Hallo zusammen

Ich würde mich sehr über Antworten freuen zum Thema Pauschalabzüge bei unterjähriger Berufsaufnahme.

Hat von Euch evtl. jemand Quellen, wie pauschale Abzüge für unselbständigen Erwerb bei nicht ganzjähriger Berufsausübung zu handhaben sind? (Kanton Zürich, Steuerjahr 2023)

Also ob die Pauschalen einfach pauschal gelten auch wenn nicht 12 Monate gearbeitet wurde - oder ob man dass dann pro rata umrechnet (z.B. bei 4 Monate gearbeitet = 4/12 der Pauschale).

Argumentieren kann man in beide Richtungen - aber eine Pauschale sollte eine Pauschale sein. Natürlich sollte man nicht ins Negative kommen (also 300 Fr. verdient und dann 500 Fr. Weiterbildungspauschale dann -200 Fr. Einkommen).

Gibt es da eine Verfügung oder darf das jeder Steuerkomissar nach eigenem Gutdünken entscheiden?

In der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender (631.33) steht ja schlicht:

„Unselbstständigerwerbende können als notwendige Berufsauslagen […] ohne
besonderen Nachweis geltend machen: […]“

Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte:
„bei ständiger Benützung eines Fahrrades […] im Jahr Fr. 700“

Weitere Berufsauslagen:
„Für weitere Berufsauslagen […] 3% des Nettolohns, mindestens jedoch Fr. 2000 und höchstens Fr. 4000“

Aus-/Weiterbildung:
„Unselbstständigerwerbende können zudem im Formular «Berufsauslagen» für Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung […] ohne besonderen Nachweis Fr. 500 geltend machen“.

Beim Fahrrad könnte man Argumentieren dass „im Jahr“ gemeint sein könnte, dass es auf die tatsächlich gearbeitete Zeit pro rata umgerechnet werden könnte.

Bei den weiteren Auslagen wird es auf den Lohn bezogen (und schlicht “Minimum Fr. 2000”, aber nicht z.B. „Minimum Fr. 5.48 pro Arbeitstag“ und auch nicht „Minimum bei ganzjähriger Arbeit“ o.ä. wie man das ja hätte formulieren können, wenn es nach Arbeitszeit gehen sollte)

Ebenso bei der Weiterbildung, da steht ja auch „können 500 Fr geltend machen“ und nicht „auf 12 Monate gerechnet“ oder „pro Arbeitstag Fr. 1.36“ o.ä.

Vielen Dank!

Als Basis dient das entsprechende Steuergesetz. Im Detail dürfte es dann noch eine Verordung zu den Berufskosten geben. Dort findest du alles - und ja, es wird pro Rata gerechnet bei Teilzeit/Teil des Jahres arbeiten.

Zur Hand habe ich gerade jene Verordung vom Kanton Bern, kannst dir analog dasselbe vom KT ZH raussuchen, oder jemand macht das für dich :wink:

BSG 661.312.56 - Verordnung über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV)

Art. 6 Abs. 3:

“Die Teilpauschalen sind angemessen zu kürzen, wenn die unselbstständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird.”

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Hallo Mathias

Vielen Dank für Deine Antwort!

Für Zürich hatte ich da nur die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (631.33) gefunden, dort war dazu nichts angegeben.

Aber dann ist es ja in Zürich sicher genauso.

(Ich kenne es noch von früher aus Deutschland, dort sind die Jahrespauschalen (z.B. Übungsleiterpauschale) einfach fixe Pauschalen - der Abzug ist pauschal gleich, egal ob der Steuerpflichtige 1 Tag arbeitet oder 365.

Nochmals danke und viele Grüsse

Du kannst ja auch einfach beim kantonalen Steueramt Zürich anrufen - die helfen gerne weiter, ich mache da nur gute Erfahrungen.
Und dann hast Du es richtig.

Gruess hampi52

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