In einer Einzelfirma (kleine Sprachschule) ist eine Lehrkraft beschäftigt. Da es sich um ein kleines Pensum handelt, rechnen wir mit der Ausgleichskasse im sog. Vereinfachten Verfahren ab. In diesem Verfahren hat man in der Ausgleichskasse für AHV/IV/AL-Abzüge sowie Quellensteuer einen einzigen Ansprech- und Abrechnungspartner. Abgerechnet wird einmal jährlich im Januar des Folgejahrs.
Angenommen, die Lehrkraft verdient pro Monat 1’000 Franken brutto, ziehen wir also 62.25 für Sozialbeiträge sowie 50.00 für Quellensteuer ab und zahlen 887.75 aus. Inklusive Arbeitgeberanteil für AHV/IV/ALV werden wir also 174.50/Monat an die Ausgleichskasse abliefern, aber wegen dem Vereinfachten Abrechnungsverfahren eben erst im Januar 2020.
Meine Frage, die sich daraus ergibt: Wie verbuche ich jeden Monat die Sozialleistungen, die ja erst im nächsten Jahr bezahlt werden?
Bildung einer Rückstellung: Aufwandkonto (oder Ertragskonto auf der Minusseite) / Rückstellung
Auszahlung der Rückstellung: Rückstellung / Liquide Mittel
Auflösung der Rückstellung oder nicht mehr benötigtem Rest:Rückstellung / Ausserordentlicher Ertrag- Mehrbedarf über die Rückstellung hinaus (falls nötig): Ausserordentlicher Aufwand / Liquide Mittel