Sozialabzüge verbuchen, die erst im Folgejahr fällig werden

In einer Einzelfirma (kleine Sprachschule) ist eine Lehrkraft beschäftigt. Da es sich um ein kleines Pensum handelt, rechnen wir mit der Ausgleichskasse im sog. Vereinfachten Verfahren ab. In diesem Verfahren hat man in der Ausgleichskasse für AHV/IV/AL-Abzüge sowie Quellensteuer einen einzigen Ansprech- und Abrechnungspartner. Abgerechnet wird einmal jährlich im Januar des Folgejahrs.

Angenommen, die Lehrkraft verdient pro Monat 1’000 Franken brutto, ziehen wir also 62.25 für Sozialbeiträge sowie 50.00 für Quellensteuer ab und zahlen 887.75 aus. Inklusive Arbeitgeberanteil für AHV/IV/ALV werden wir also 174.50/Monat an die Ausgleichskasse abliefern, aber wegen dem Vereinfachten Abrechnungsverfahren eben erst im Januar 2020.

Meine Frage, die sich daraus ergibt: Wie verbuche ich jeden Monat die Sozialleistungen, die ja erst im nächsten Jahr bezahlt werden?

Also ich vermute mal mittels Rückstellungen:

  • Bildung einer Rückstellung: Aufwandkonto (oder Ertragskonto auf der Minusseite) / Rückstellung
  • Auszahlung der Rückstellung: Rückstellung / Liquide Mittel
  • Auflösung der Rückstellung oder nicht mehr benötigtem Rest:Rückstellung / Ausserordentlicher Ertrag- Mehrbedarf über die Rückstellung hinaus (falls nötig): Ausserordentlicher Aufwand / Liquide Mittel

Einverstanden?

Hoi dabizi

Du fügst ein Kontokorrent 2271 (KK AHV/IV/EO/FAK) in Deine Buchhaltung.

Dann buchst Du während dem Jahr den Nettolohn Deiner Angestellten mit 5400 an Bank.

Ende Jahr buchst Du in einem Rutsch die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile auf 2271

Also 5400 an 2271 AN Anteil
5470 an 2201 AG Anteil

Da bleibt es und wenn Du dann nächstes Jahr zahlst, buchst Du 2271 an Bank.

Gruess Hanspeter

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